Das Wechselmodell findet trotz fehlender gesetzlicher Regelung in der Rechtsprechung Anwendung. Unter Betrachtung der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches wird das Wechselmodell teilweise von der Rechtsprechung und Literatur als Ausfluss der elterlichen Sorge angesehen. Andererseits wird auch vertreten, dass das Wechselmodell eine Umgangsregelung darstellt.
1. Wechselmodell als Teil der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 BGB
Dies begründet sich dadurch, dass hierbei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als maßgeblicher Bezugspunkt angesehen wird. Gegen die Einordnung als Umgangsregelung wird angeführt, dass der berechtigte Elternteil durch den Umgang gem. § 1648 BGB bei Trennung der Eltern die Möglichkeit erhalten soll, durch persönlichen Kontakt einen Überblick über das körperliche und geistige Befinden des Kindes zu erhalten. Zudem soll dadurch einer Entfremdung entgegengewirkt werden, die verwandtschaftliche Beziehung gepflegt werden und das gegenseitige Liebesbedürfnis berücksichtigt werden. Sinn und Zweck des Umgangs sei dahingegen nicht, ein paritätisches Aufenthaltsmodell mit vergleichbarer Verantwortung und Zeitaufteilung bezüglich der getrenntlebenden Eltern zu schaffen.
2. Wechselmodell als Umgangsregelung
Entgegen der erstgenannten Ansicht wird – u.a. höchstrichterlich – vertreten, dass das Wechselmodell eine Umgangsregelung darstellt. Für diese Ansicht spricht zunächst, dass es keinerlei gesetzliche Vorschriften bezüglich der elterlichen Sorge gibt, welche den Hauptaufenthaltsort des Kindes zwingend bestimmen. Des Weiteren liegt keine gesetzliche Regelung vor, wodurch der Umfang und die Dauer des Umgangs konkret bestimmt werden. Infolgedessen ist es unter Betrachtung des Gesetzeswortlauts möglich, durch Bestimmung der Umgangszeiten der getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes paritätisch zu teilen. Auch die Gesetzessystematik des Sorge- und Umgangsrechts lässt auf keine Einschränkung bezüglich der hälftigen Teilung der Umgangszeiten schließen. Die Umgangsregelung, aus der das Wechselmodell resultiert, steht wie auch eine inhaltlich übereinstimmende Elternvereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Die gemeinsam sorgeberechtigen Elternteile üben dabei das Wechselmodell im Rahmen des ihnen zustehenden Sorgerechts aus.
3. Ergebnis
Es lässt sich daher feststellen, dass das Wechselmodel aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung und aufgrund uneinheitlicher rechtssystematischer Einordnung einen Sonderfall im Familienrecht darstellt und dadurch praktische Schwierigkeiten bei der Anordnung des Wechselmodells erwachsen.