Gründe: [1] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für die gegen die angegriffene Entscheidung noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil er unzulässig und unbegründet ist.
[2] 1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.
[3] a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109, 110 ff.; 1, 415, 416; 79, 252, 253; 92, 122, 123; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 8.3.2017 – 1 BvR 2680/16 Rn 3 m.w.N.). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 8.3.2017 – 1 BvR 2680/16 Rn 3 m.w.N.). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122, 123; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 2.12.2016 – 1 BvR 2014/16 Rn 2).
[4] b) Diese Voraussetzungen legt der Antrag nicht dar, der sich auf die nicht näher ausgeführte Behauptung beschränkt, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ohne anwaltlichen Beistand zu führen. Sie lassen sich auch in der Sache nicht erkennen. Weder in der Person der Antragstellerin noch im Hinblick auf die sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen sind Umstände erkennbar, die anwaltlichen Beistand erforderlich machten.
[5] 2. Der Antrag ist zudem unbegründet.
[6] a) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält im Verfassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 2.12.2016 – 1 BvR 2014/16 Rn 2; Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 8.3.2017 – 1 BvR 2680/16 Rn 5 m.w.N.).
[7] b) Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den beanstandeten Beschluss des Oberlandesgerichts hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ansatzweise erkennbar. Im Anwendungsbereich dieser Gewährleistung überprüft das Bundesverfassungsgericht fachgerichtliche Entscheidungen lediglich darauf hin, ob diese Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 30.8.2014 – 1 BvR 1409/14 Rn 13 m.w.N). Dafür ist angesichts der umfassenden rechtlichen Würdigung des nicht vollständig aufklärbaren Sachverhalts zum Familienstand der Antragstellerin seitens des Oberlandesgerichts nichts ersichtlich. Erst recht lässt weder die Gestaltung des Verfahrens noch die auf einer sehr sorgfältigen Würdigung umfassend erhobener Beweise beruhende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die Möglichkeit der Verletzung von Verfassungsrecht erkennen. Dass sich das Oberlandesgericht auf einer solchen beweiswürdigenden Grundlage nicht von der Unrichtigkeit der Eintragung der Ehescheidung im Eheregister hat überzeugen können, deutet nicht auf eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG hin. Vielmehr liegen die Beweiswürdigung und die darauf aufbauende rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts bereits einfachrechtlich außerordentlich nahe.
[8] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
FF 5/2020, S. 204 - 205