Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren um Auskunftserteilung in der Folgesache Güterrecht.
[2] Die seit 1999 verheirateten Beteiligten trennten sich am 6.1.2018. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) am 5.1.2019 zugestellt.
[3] Der Ehemann ist Rechtsanwalt. Er war Partner einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern (im Folgenden: P-mbB). Aufgrund seiner nach Zustellung des Scheidungsantrags erklärten Kündigung schied er mit Ablauf des 30.9.2019 aus der P-mbB aus und trat einer anderen Partnerschaftsgesellschaft bei.
[4] Die Beteiligten haben in der Folgesache Güterrecht wechselseitige Auskunftsanträge gestellt. Die Ehefrau hat vom Ehemann unter anderem Auskunft über dessen Anfangsvermögen, Vermögen zum Trennungsstichtag und Endvermögen verlangt und hinsichtlich der Beteiligung des Ehemanns an der P-mbB die Vorlage von Belegen zum Trennungsstichtag und zum Stichtag für das Endvermögen begehrt.
[5] Das Amtsgericht hat den Antrag insoweit durch Teilbeschluss abgewiesen, weil die begehrten Auskünfte keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns des Ehemanns hätten.
[6] Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin das gesamte Verfahren bezüglich ihrer Auskunftsanträge an sich gezogen und den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der seine zweitinstanzlich gestellten Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde und auf Auskunft (Widerantrag) weiterverfolgt.
II. [7] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[8] 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte es den vom Amtsgericht noch nicht entschiedenen Teil der Auskunftsanträge der Ehefrau an sich ziehen und darüber entscheiden, weil das Amtsgericht insoweit eine unzulässige Teilentscheidung erlassen habe. Das gelte aber nicht für den Widerantrag, hinsichtlich dessen keine unzulässige Teilentscheidung ergangen sei.
[9] Die Auskunftsverpflichtung des Ehemanns erstrecke sich auch auf den vom Amtsgericht abgewiesenen Teil der Auskunftsanträge. Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis bzw. eines Anteils daran sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich der volle Wert einschließlich des Goodwill zu veranschlagen. Das gelte auch für die Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei. Der objektive Wert eines Unternehmens sei nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt. Daneben sei auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußere, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt werde, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspreche. Der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liege in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit. Daher komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen oder die Beteiligung tatsächlich veräußert werde und ob der Unternehmensanteil frei veräußerbar sei. Sei der Anteil voll nutzbar, könne sich die mangelnde Veräußerbarkeit lediglich wertmindernd auswirken.
[10] Stehe dem Auskunftsverpflichteten bei seinem Ausscheiden ein Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch zu, nicht aber ein irgendwie gearteter Zahlungsanspruch für den Verlust des Goodwill, sei der Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch nur dann maßgeblich, wenn die Kündigung der Beteiligung bereits zum Stichtag erfolgt sei. Eine zeitnah nach dem Stichtag ausgesprochene Kündigung wirke sich lediglich wertmindernd aus. Der persönliche Einsatz des Inhabers sei bei der Bewertung durch Abzug eines individuellen Unternehmerlohns zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die Frage, ob dem freiberuflich Tätigen ein Mandantenstamm zur Verfügung stand.
[11] Der Beteiligung des Ehemanns an der P-mbB könne selbst bei erschwerter oder nicht bestehender Verwertbarkeit eine Einstufung als grundsätzlicher Vermögenswert nicht abgesprochen werden. Ein Vermögenswert sei auch nicht wegen einer Spezialisierung des Ehemanns abzulehnen. Dessen Tätigkeit unterscheide sich von der eines selbstständigen Handelsvertreters. Es möge eine Spezialisierung vorgelegen haben, die aber nicht dazu führe, dass der Beteiligung an der P-mbB von vornherein kein im Zugewinn maßgeblicher Vermögenswert zukommen könne.
[12] Die von der Ehefrau in diesem Zusammenhang zum Trennungsstichtag und zum Stichtag des Endvermögens im Einzelnen verlangten Auskünfte seien ebenso wie die von der Ehefrau beantragte Belegvorlage mit Ausnahme der Vorlage des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2015 vom Ehemann geschuldet.
[13] Mit dem Einwand der Erfüllung der weiteren – unstreitigen – Auskunftsansprüche könne der Ehemann nicht gehört werden, weil die Auskunft nur insgesamt erteilt werden könne und durch Teilauskünfte auch keine Teilerfüllung eintrete.
[14] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[15] a) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Dass das Bes...