Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einem Fall unberechtigter Kontoverfügungen zu befassen. Die Entscheidung zeigt, wie genau zur Trennung vorzutragen ist, wenn es auf diese ankommt und wann Letzteres bei unberechtigten Kontoverfügungen nicht der Fall ist:
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Es ist zwar richtig, dass während intakter Ehe im Allgemeinen von einem Verzicht auf Ausgleich für Kontoabhebungen, die den Hälfteanteil übersteigen, auszugehen ist (BGH FamRZ 1990, 370; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn 1797). Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch bei Kontoabhebungen auch während des ehelichen Zusammenlebens, wenn die Verwendung der Gelder einen Missbrauch des der Kontoerrichtung zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses darstellt. Setzt sich ein Ehegatte in rücksichtsloser Weise über die Zweckbestimmung eines Oder-Kontos hinweg, so verletzt er damit das Vertrauen, das ihm der Ehepartner entgegengebracht hat. Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Ehegatte jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe vornehmen darf (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1504; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn 1798). Eine rechtsmissbräuchliche Verfügung liegt etwa dann vor, wenn ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen vom gemeinschaftlichen Oder-Konto eine ungewöhnlich hohe Summe zu eigenen Gunsten abhebt, sodass er das Konto praktisch nur noch als leere Hülle hinterlässt. Hier kann nicht mehr von einem Verzicht des anderen auf Ausgleich ausgegangen werden (BGH FamRZ 1993, 413; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1504; Staudinger/Looschelders, BGB (2017), § 430 Rn 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Antragsgegnerin hat über eine sehr hohe Summe (126.500 EUR) zu ihren Gunsten verfügt und die beiden gemeinschaftlichen Konten damit quasi aufgelöst. Dies geschah ohne Absprache mit dem Antragsteller. Nach der Transaktion belief sich das Guthaben auf den beiden Konten nur noch im dreistelligen Bereich. Abgesehen davon ist das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Trennung der Ehegatten erst Mitte 2015 erfolgte, auch nicht schlüssig dargelegt. Die Ehe ist bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.6.2016 geschieden worden. Dass es sich hierbei um eine Härtefallscheidung gehandelt hat, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hatten sich die Beteiligten bereits im Juli 2014 getrennt. Er selbst hat am 2.10.2014 einen Betrag in Höhe von 33.000 EUR von einem der beiden Gemeinschaftskonten abgehoben. Es ist davon auszugehen, dass jeder der Beteiligten nach erfolgter Trennung die gemeinschaftlichen Konten “abräumen' wollte.“