Eine weitere Einschränkung des Unterhalts ergibt sich aus der Regelung des § 1577 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach besteht kein künftiger Unterhaltsanspruch bzw. lebt nicht wieder auf, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten war, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert war, dieses Vermögen aber später wegfällt. Das Risiko des Wegfalls wird also allein auf den Unterhaltsberechtigten verlagert, was in etwa auch der Zielrichtung des § 1573 Abs. 4 S. 2 BGB (Fall der nachhaltigen Unterhaltsicherung durch Erwerbstätigkeit) entspricht. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass im Zeitpunkt des Vermögensverfalls der Unterhaltsberechtigte ein ehegemeinsames Kind betreute.

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