Ehebezogene Zuwendung
Eine Entscheidung des AG Hamburg befasst sich mit der (neben)güterrechtlichen Behandlungen von Zuwendungen (hier: Geld) des einen an den anderen Ehegatten vor der Eheschließung. Diese sind nicht nach BGB privilegiert und als Endvermögen, soweit dann noch vorhanden, über den Zugewinnausgleich zu teilen. So war es aber nicht. Der spätere Ehemann überwies seiner späteren Ehefrau am 18.11.2016 200.000 EUR mit dem Betreff "Baufinanzierung" am 10.12.2016 erfolgte die Eheschließung.
Bei Zuwendungen kommen drei Konstellationen vor:
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Zuwendungen ohne Erwartung der Eheschließung |
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Zuwendungen mit Erwartung der Eheschließung |
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Zuwendungen nach der Eheschließung. |
Der Streitfall war der zweiten Kategorie zuzuordnen, wie der zeitliche Zusammenhang nahelegt. Das Gesetz sieht einen Ausgleichsanspruch des Ehemanns nicht vor, was zu einem vollkommen unbefriedigenden Ergebnis führt: Die Ehefrau kann im Fall der Scheidung die Zuwendung in ihr Anfangsvermögen buchen und damit ihren Zugewinn verkürzen. Der Ehemann bekäme nichts, obwohl die Interessenlage derjenigen der Zuwendung in der Ehe gleicht. Die Rechtsprechung – incl. des AGs Hamburg – hilft dem Ehemann durch einen besonderen Anspruch aus § 313 BGB, den er auch nicht seinerseits ins Endvermögen einbuchen muss. Damit er sich jedoch dadurch nicht besser steht als es bei einer Zuwendung in der Ehe der Fall gewesen wäre, darf der Anspruch nicht höher ausfallen als der gedachte Zugewinnausgleich im Fall der Zuwendung nach der Eheschließung, sodass er auf 50 % zu begrenzen ist.
Diese Lösung ist zweckmäßig, interessengerecht und rechtssicher. Sie geht auf Rechtsprechung aus den 1990er Jahren zurück, also vor der Schuldrechtsreform (und § 242 BGB). Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Haben Verlobte im Hinblick auf ihre spätere eheliche Lebensgemeinschaft erhebliche Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, so kann dem anderen ein den Anspruch auf Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch zustehen, wenn die alsdann geschlossene, im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe scheitert. Es bietet sich an, den ergänzenden Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nach den Regeln des Zugewinnausgleichs zu bemessen. Der Berechtigte erhält, was sich für ihn als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des Verpflichteten das Hausgrundstück nur mit dem geringen Wert angesetzt würde, den es mit Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen des Berechtigten gehabt hätte. Die für Ausnahmefälle im Bereich des Ausgleichs unbenannter Zuwendungen während der Ehe entwickelten Grundsätze (vgl. BGH v. 7.10.1991 – XII ZR 114/89, FamRZ 1991, 1169 – Zubilligung eines nach BGB § 242 zu bemessenden Anspruchs, wenn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen der streng güterrechtliche Ausgleich zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führen würde) sind für den ergänzenden Ausgleichsanspruch entsprechend heranzuziehen."
Schwiegerelternschenkungen und ehebezogene Zuwendungen: Inhalt der Geschäftsgrundlage und lineare Abschreibung (Verringerung der Anspruchshöhe durch Zeitablauf)
In einer wichtigen Entscheidung hat das OLG Brandenburg zu den beiden genannten grundsätzlichen Fragen Stellung bezogen. Die Rechtsbeschwerde wurde zwar zugelassen, aber nicht eingelegt, so dass die erhoffte grundsätzliche Klärung durch den Bundesgerichtshof weiter auf sich warten lassen muss.
Bei den Schwiegerelternschenkungen schien sich – vorübergehend – eine Wende in der Streitfrage anzudeuten, was denn die Geschäftsgrundlage sei und, damit verbunden, bis wann sie wegfallen oder sich ändern könne, um die Rechtsfolge der Anpassung des Schenkungsvertrages nach § 313 BGB auszulösen. Dies beruhte auf der Entscheidung des X. BGH-Senats (Schenkungssenat) v. 18.6.2019 – X ZR 107/16. Diese besagte zwar, dass in entsprechender Anwendung von § 1579 Nr. 1 BGB der maßgebliche Zeitraum regelmäßig nach 2-3 Jahren ende. Jedoch wurde – in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser Entscheidung – die Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs nicht nur geändert und diese Zuständigkeit dem XII. BGH-Senat (Familiensenat) übertragen, sondern dies auch zeitnah publiziert.
Die Entscheidung des X. BGH-Senats rekurrierte auf eine statistische Lebenserfahrung, wonach jeder wisse, dass Ehen zu einem erheblichen Anteil nicht auf Dauer halten, und dann sei das auch die Geschäftsgrundlage. Ähnliche Überlegungen hatten bereits für die OLGe Saarbrücken und Stuttgart eine Rolle gespielt. Dieser Standpunkt wurde in der Literatur umgehend heftig kritisiert, weil er auf dem Denkfehler, zumindest Irrtum beruhte, dass die Kenntnis der Statistik durch die Schwiegereltern – war diese im Einzelfall überhaupt gegeben? – als "Lebenserfahrung" mit der unausgesprochenen Vorstellung der konkret Schwiegereltern identisch ist. Es stimmt zwar, dass es statistisch zwei Teilmengen von Ehen gibt: die einen halten auf Dau...