OLG München, Beschl. v. 4.8.2023 – 16 UF 614/23 e

1. Im Anerkennungsverfahren nach §§ 108, 109 FamFG in Abstammungssachen ist zu unterstellen, dass die Personen, denen das betroffene Kind durch die ausländische Entscheidung zugeordnet wurde, auch rechtliche Eltern des Kindes sind (BGH FamRZ 2018, 1846 m. Anm. Reuß), wenn keine erheblichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

2. Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB ist im Anerkennungsverfahren über die abstammungsrechtliche Zuordnung eines "Leihmutterkindes" zu den Wunschvätern wegen der gleichgerichteten Interessen des Beteiligten kein Raum.

(red. LS)

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 5/2024, S. 216 - 219

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