Im Falle der Übertragung von Vermögen, insbesondere Immobilien durch Schenkung, ist es grundsätzlich aus Sicht von Schenker und Beschenkten zweckmäßig, dass auf der Ebene des Beschenkten eine ehevertragliche Regelung zum Umgang mit der Immobilie im Scheidungsfalle getroffen wird. Unterbleibt dies, können die schenkenden Eltern zwar durch eine Rückfallklausel sicherstellen, dass die Immobilie im Familieneigentum verbleibt. Für den Fall aber, dass von Seiten des beschenkten Kindes während der Ehezeit Investitionen in das Objekt geleistet worden sind, kann die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches dazu führen, dass ein Kompensationsanspruch entsteht, der bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs eingerechnet und im Scheidungsfalle gegenüber dem Ehepartner des beschenkten Kindes ausgeglichen werden muss.

4.1 Anm. d. Red.:

Die Rückfallklausel im Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Eltern und Kind/Ehegatten steht der Berücksichtigung einer Zugewinnausgleichsforderung im Scheidungsverfahren entgegen.

Dies gilt vor allem, wenn keine Investitionen in die Immobilie durch finanzielle Leistungen oder persönlichen Arbeitseinsatz des beschenkten Kindes bzw. des Ehegatten eingetreten sind.

Wenn ein derartiger Fall gegeben ist, spricht nichts dagegen, die Immobilie im Anfangs- und Endvermögen außen vor zu lassen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wie lange die Übertragung der Immobilie zurückliegt. Wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (4-5 Jahre) und die Immobilienübertragung in der Ehe oder kurz vorher war, spricht viel dafür, dass eine Berücksichtigung des Grundstücks im Zugewinnausgleich ausscheidet.[1]

Autor: Rechtsanwalt Peter Schröder, Köln

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 5/2024, S. 205 - 206

[1] Vgl. in diesem Zusammenhang Beck online Großkommentar, Hrsg. Krafka/Preisner, 1.2.2024, Rn 84; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2022, Rn 888 und Schulz, FamRZ 2018, 92.f.

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