Kurzbeschreibung
Enthält diverse Muster für Schenkungsverträge aus dem Privatvermögen, so Schenkung von beweglichen Sachen, Schenkung eines Grundstücks, Schenkung unter Auflagen.
Wichtige Hinweise
Zivilrechtliche Grundlagen
Die Schenkung ist ein unentgeltliches Rechtsgeschäft (§ 516 BGB). Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (§ 518 Abs. 1 BGB). Wird die Schenkung bezüglich Geldes und beweglicher Vermögensgegenstände (durch Übergabe) tatsächlich vollzogen, entfällt die notarielle Beurkundung, weil gemäß § 518 Abs. 2 BGB der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird.
Schenkungen erfolgen alltäglich, z. B. bei Spenden an eine Organisation oder zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes etc. Aber auch ein Verzicht auf ein bestimmtes Recht ist eine Schenkung. Schenkungen können unter bestimmten Umständen auch zurückgefordert werden (§ 528 Abs. 1 BGB), so auch vom Sozialhilfeträger bei korrekter Überleitung eines Rückforderungsanspruchs. Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Steuerrechtliche Grundlagen
Von Bedeutung für die Vornahme bei einer Schenkung, die über das normale Maß hinausgehen (Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)) sind häufig steuerrechtliche Aspekte. So können durch Schenkungen an (minderjährige) Kinder häufig u. a. auch einkommensteuerrechtliche Vorteile erlangt werden, z. B. wenn Eltern ein Teil ihres Kapitalvermögens übertragen und so die Kinder vom Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG; 1.000 EUR) und dem Grundfreibetrag (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 EStG); im Veranlagungszeitraum 2024: 11.609 EUR) profitieren können. Zugleich entfällt bei den Eltern für das übertragene Kapital bezüglich der Zinserträge die Abgeltungssteuer, Kinder können im Ergebnis, wenn sie keine anderen Einkünfte haben, so im Jahr 2024 12.640 EUR (36 EUR sind der Sonderausgaben-Pauschbetrag gem. § 10c Abs. 1 EStG) an Zinserträgen haben, die nicht zu versteuern sind.
Mit der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich Schenkungsteuer sparen. Die vorweggenommene Erbfolge regelt Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, d.h., wenn ein (künftiger) Erblasser schon zu seinen Lebzeiten sein Vermögen, oder jedenfalls einen wesentlichen Teil davon, auf einen oder mehrere künftige Erben überträgt. Der Empfänger erhält so schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögen, das ihm sonst im Erbfall zufallen würde. Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund individualvertraglicher Regelung ein.
Bezüglich der – hier nicht näher behandelten – erbrechtlichen Folgen einer vorweggenommen Erbfolge sind folgende Problematiken zu beachten: Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) mit Pflichtteilsfolgen (§ 2316 BGB); Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB); Pflichtteilsergänzungsanspruch Dritter (§§ 2325 ff. BGB); den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen (§ 2287 BGB).
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG unterliegen unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dabei sieht § 16 ErbStG sowohl für die Erbschaft- als auch für die Schenkungsteuer gestaffelte Freibeträge vor. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Bei einer frühzeitigen Vermögensübertragung kann daher der Freibetrag mehrfach, d.h. alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Die Erbfolge vorwegzunehmen bietet sich insbesondere bei größeren Vermögen an.
Abhängig davon, welche Art von Vermögen im Einzelnen übertragen werden soll, wer das Vermögen erhält, ob Gegenleistungen zu erbringen sind, ob eine Auflage zu erfüllen ist, wie sich der Schenker absichern will usw. sind zahlreiche Konstellationen zu unterscheiden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob die Übertragung ohne jegliche Gegenleistung des Empfängers erfolgt oder ob er an den Übertragenden oder einen Dritten seinerseits etwas leistet (gemischte Schenkung). Letzteres hat Folgen für die Einkommensteuer des Erwerbers (Anschaffungskosten beim Gebäude) und die Höhe der Schenkungssteuer.
Behält sich der Schenker den Nießbrauch an einer Immobilie vor, kann er von den Mieteinnahmen alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der Abschreibungsbeträge für das Gebäude als Werbungskosten steuermindernd abziehen und hat insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte werden dem Nießbraucher nur zugerechnet, wenn er die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis hat, er die Nutzungen tatsächlich zieht, den Gegenstand in Besitz hat und verwaltet.
Solange der Nießbrauch beste...