Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein – und zwar auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Zum Schutz der Beteiligten sollen ergänzende Regelungen über Unterhaltsansprüche und über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Eine Neuregelung ist verfassungsrechtlich geboten. Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2024 eine Neuregelung zu treffen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2023 (1 BvL 7/18) Rechnung tragen. Der Beschluss betraf das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 bzw. den durch dieses Gesetz eingeführten Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach dieser Norm ist eine Ehe in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass das diese Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar ist nach der Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber durchaus befugt, die inländische Wirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Allerdings bedarf es in diesem Fall zum einen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüchen. Zum anderen muss den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Unvereinbarkeit von Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB mit dem Grundgesetz beruht auf dem Fehlen entsprechender Regelungen.
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.