Praktiziert der Vater aufgrund einer notariellen Umgangsvereinbarung einen erweiterten Umgang mit seinen Kindern, der auch dazu dient, die hauptbetreuende Mutter der Kinder zu entlasten, so ist es ihm unter Praktikabilitätsgesichtspunkten zumutbar, in einzelnen Fällen die Kinder während des Umgangs durch Dritte – etwa durch seine neue Ehefrau – betreuen zu lassen.

(red. LS)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.2024 – 9 UF 744/23 (AG Fürth)

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