BGB § 1361 Abs. 1
Leitsatz
a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurt. v. 28.3.2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879).
b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurt. v. 28.3.2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879 und v. 1.12. 2004 – XII ZR 75/02 – FamRZ 2005, 1159).
BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06 (OLG Düsseldorf, AG Langenfeld)
Sachverhalt
Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2005.
Sie hatten 1984 die Ehe geschlossen, aus der am 2.8.1985 der Sohn C und am 11.8.1987 der Sohn S hervorgegangen sind. Am 27.12.2004 trennten sich die Parteien, und die Klägerin zog gemeinsam mit dem seinerzeit 17 Jahre alten Sohn S aus der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Ehewohnung aus. Zuvor hatten die Ehegatten am 17.12.2004 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem die Klägerin ihre ideelle Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück auf den Beklagten übertrug. Von der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von 75.000 EUR entfielen (richtig) rund 7.500 EUR auf den Zugewinnausgleich und der Rest auf den übertragenen Verkehrswert abzüglich der vom Beklagten übernommenen Belastungen. Außerdem vereinbarten die Parteien Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich.
Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf monatlich 3.256,49 EUR belaufen. Der bei ihm wohnende volljährige Sohn C erhält eine Ausbildungsvergütung, die sich vor Abzug ausbildungsbedingter Mehrkosten in der Zeit bis Juli 2005 auf monatlich 408 EUR belief und ab August 2005 485,77 EUR beträgt. Für den verbleibenden Barunterhaltsbedarf kommt allein der Beklagte auf. Daneben schuldet er dem bei der Klägerin wohnenden inzwischen ebenfalls volljährigen Sohn S Barunterhalt, der sich seit April 2005 auf monatlich 406 EUR (483 EUR – 77 EUR hälftiges Kindergeld) beläuft.
Die 1955 geborene Klägerin ist im Umfang von 28 Wochenstunden im Büro ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwerbstätig und erzielt aus dieser Teilzeittätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen, das sich abzüglich berufsbedingter Aufwendungen auf rund 953 EUR beläuft.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 EUR. Das AG hat ihn verurteilt, über diesen freiwillig gezahlten Betrag hinaus monatlich weitere 516,20 EUR (insgesamt 774 EUR) zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über die freiwillig gezahlten 257,80 EUR hinaus monatlichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab Oktober 2005 in Höhe von 367,43 EUR (insgesamt 625,23 EUR) zu zahlen. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision des Beklagten, mit der er Klageabweisung begehrt, soweit das Berufungsgericht ihn für die Zeit ab April 2005 zu Unterhaltsleistungen verurteilt hat, die den freiwillig geleisteten Betrag von monatlich 257,80 EUR um mehr als 142,20 EUR (insgesamt 400 EUR) übersteigen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zunächst dessen Barunterhalt für die beiden Kinder abgesetzt. Von dem Unterhaltsbedarf des volljährigen Sohnes C sei dessen um ausbildungsbedingte Mehrkosten reduzierte Ausbildungsvergütung abzuziehen. Für den weiteren – inzwischen ebenfalls volljährigen – Sohn S seien die im Unterhaltsrechtsstreit begehrten Unterhaltszahlungen abzusetzen, da sich rechnerisch unabhängig davon, ob das Kindergeld beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte oder in voller H...