Ebert, 2. Auflage 2007, 681 Seiten, 68 EUR, Deutscher Anwaltverlag

Mit dem vor über vier Jahren erschienenen Werk zum einstweiligen Rechtsschutz hatte Ebert eine sehr umfangreiche und systematisch hervorragende Darstellung vorgelegt, die dringend einer Aktualisierung bedurfte. Diesem Bedürfnis der Praxis ist Ebert jetzt nachgekommen.

Eine schnelle Orientierung gibt zunächst die überwiegend nach Regelungsbereichen gegliederte allgemeine Inhaltsübersicht (S. IX), an die sich dann für das jeweilige Sachgebiet eine sehr detaillierte Einzelübersicht anschließt (S. XI bis XLVII). Diese Dateigliederung ermöglicht es dem Leser, unverzüglich genau zu dem Punkt zu gelangen, an dem sein Problem erörtert und gelöst wird. Die Herausgabe und Benutzung zum persönlichen Gebrauch dienender Gegenstände (§ 9) weist in der Detailgliederung ca. drei Druckseiten auf und behandelt umfassend nicht nur den § 620 Nr. 8 ZPO, sondern auch § 50d FGG. Der Aufbau ist in den einzelnen Paragraphen weitgehend vergleichbar angelegt: Nach der Erläuterung des Regelungsumfanges wird das Verhältnis zu anderen Vorschriften erläutert, sodann der verfahrensrechtliche Teil (Antragserfordernis, Vertretung, Ablauf des Verfahrens), Vollstreckung und Rechtsbehelfe. Dieser Aufbau stellt eine weitere Erleichterung beim Suchen von Lösungen dar. Dies kann erst derjenige so richtig schätzen, der mutig direkt in den Text springt und anfängt zu lesen. Das ist zwar spannend und (juristisch) lehrreich, die Problemlösung findet sich dann aber meistens erst sehr spät und widerspricht einer am Fall orientierten Arbeitsweise. Dem widerspricht es nicht, dass angeraten ist, zumindest einmal nach Anschaffung des Werkes den § 1 in Ruhe zu lesen, der die Grundbegriffe und Strukturen des einstweiligen Rechtsschutzes knapp und einprägsam darstellt. Erst mit diesem Grundverständnis ist überhaupt das gesamte Rechtsgebiet letztlich verständlich und einer sachgerechten Bearbeitung zugänglich.

Im Bereich des FGG-Verfahrens irritiert etwas die Feststellung, dass vorläufige Maßnahmen trotz des § 621g ZPO auch von Amts wegen erlassen werden können (§ 3 Rn 2) unter Hinweis auf spätere Ausführungen. Dort (§ 3 Rn 193) wird zwar zutreffend auf die Rechtslage vor Einführung des § 621g ZPO verwiesen, die weiteren Ausführungen (Rn 194–196) sind schwer verständlich dargestellt. Unstreitig ist in der Praxis, dass in Fällen der §§ 1666, 1666a BGB das Amtsverfahren stattfindet und deshalb das FamG alle notwendigen Maßnahmen – auch Eilmaßnahmen – zum Schutz des Minderjährigen anzuordnen hat. Nur wenn der Rechtsuchende auch die Rn 197 liest, erschließt sich, dass in allen Fällen, in denen nur auf Antrag ein Hauptsachenverfahren in Gang kommt, kein vorläufiger Rechtsschutz mehr von Amts wegen zulässig ist.

Sehr gut ist auch im Rahmen des Güterrechtes die Darstellung der verschiedenen Möglichkeiten, Ansprüche zu sichern und/oder durchzusetzen (§ 10). Behandelt wird nicht nur die Zugewinngemeinschaft einschl. Lebenspartnerschaft, sondern auch die Gütergemeinschaft und die Errungenschaftsgemeinschaft. Auch Hinweise auf das ausländische Güterrecht (Rn 5) finden sich in diesem Abschnitt. Sehr praxisrelevant ist die tabellarische Übersicht (Rn 7) zur Verhinderung verbotswidriger Verfügungen, Verhinderung der Zwangsvollstreckung, Sicherung der Rückgängigmachung verbotswidriger Geschäfte und die Sicherung von Geldforderungen. Nicht ganz nachvollziehbar ist von der Systematik, dass im Anschluss an diesen Paragraphen der vorläufige Rechtsschutz nach § 3a Abs. 9 VAHRG dargestellt wird und erst in § 12 die Sicherung des Zugewinns. Hier wird für die nächste Auflage, die hoffentlich nicht so lange auf sich warten lässt wie die hier besprochene, empfohlen, den derzeitigen § 12 direkt im Anschluss an das Güterrecht zu behandeln, dann den Rechtsschutz zum Unterhalt (derzeit § 13) und den kaum bekannten Rechtsschutz des VAHRG folgen zu lassen.

Das Stichwortverzeichnis ist, anders als die Gliederung, etwas knapp geraten. Ein Stichwort "Versorgungsausgleich" ist z.B. nicht auffindbar, und nur der Sachkundige wird unter "verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich" dann die Fundstelle finden. Dies ist ein Hinweis an den Verlag, damit das Werk nicht nur über die Gliederung erschlossen werden kann.

Die kritischen Anmerkungen sind aber nur möglich, weil das Werk insgesamt überzeugt und auf sehr hohem Niveau den vorläufigen Rechtsschutz hervorragend strukturiert und sprachlich präzise erschließt. Die Erwartungen nach der ersten Auflage waren sehr hoch, und Ebert ist es gelungen, diesem Erwartungsdruck gerecht zu werden. Ist es nun ein Lehrbuch, ein Handbuch oder ein Kommentar – wie auch immer, die Rechtsprechung und Literatur ist umfassend verwertet und ich habe mir keine Rechtsfrage, keine Fallgestaltung ausdenken können, für die nicht eine umfassende und praxisgerechte Handreichung zu finden ist.

Dies Buch von Ebert hat einen vordersten Platz in der Handbibliothek sowohl des Anwaltes als auch des Richters verdient.

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