Das Gesetz sieht in § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB eine neue – einmalige – Überprüfungspflicht des Familiengerichts bei einer sog. Negativentscheidung vor. Hat das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666–1667 BGB abgesehen, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll damit verhindert werden, dass sich die Kindeswohlsituation weiter verschlechtert, ohne dass das Gericht hiervon Kenntnis erhält.
Ob die in dem Gesetz vorgesehene Verpflichtung des Familiengerichts wirklich eine Verbesserung des Kindesschutzes darstellt, erscheint zweifelhaft, zumal hiergegen verfassungsrechtliche und sonstige Bedenken vorgebracht werden können. Allein die Gefährdung des Kindeswohls markiert die zulässige Grenzlinie zwischen elterlicher und staatlicher Verantwortung für Kinder. Lediglich bei Annahme einer gegenwärtigen, in einem solchen Maße vorhandenen Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ist ein Eingriff in die elterliche Sorge nach § 1666 BGB zulässig. Hat der Familienrichter aber durch seine ablehnende Entscheidung zu erkennen gegeben, dass im konkreten Einzelfall staatliche Eingriffsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen, darf der Familienrichter sich auch nicht nach Ablauf von in der Regel drei Monaten erneut mit der Frage befassen, ob das Absehen von gerichtlichen Maßnahmen noch gerechtfertigt ist. Denn dadurch gerät das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in Konkurrenz zum Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auf Grund des staatlichen differenzierten Kinderschutzes nach den §§ 27 ff. SGB VIII und des § 8a SBG VIII ist es vielmehr Aufgabe des zuständigen Jugendamtes, zu (über)prüfen, ob wiederum ein Sachverhalt vorliegt, der Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Folge hat. Diese originäre Aufgabe des Jugendamtes darf nicht auf das Familiengericht abgewälzt werden. Vielmehr muss diese Kontrollaufgabe weiterhin beim allein zuständigen Jugendamt als Exekutivorgan verbleiben.
Unabhängig hiervon bindet die zusätzliche gerichtliche Überprüfungspflicht auch unnötige personelle familiengerichtliche Ressourcen. Denn bei einem Verfahren nach § 1666 BGB, in dem der Richter von Maßnahmen nach § 1666 BGB gerade Abstand genommen hat, handelt es sich um eine mit Gründen versehene Endentscheidung i.S.v. § 621e Abs. 1 ZPO. Die vom Gesetz angeordnete einmalige gerichtliche Überprüfung nach § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB ist entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 6 der Aktenordnung ohne Neuerfassung zu der bisherigen Verfahrensakte zu nehmen. Diese neue richterliche Tätigkeit erhält kein neues Aktenzeichen, sondern ist in dem bisherigen Verfahren zu bearbeiten. Ziehen allerdings Eltern nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nach § 1666 BGB und vor der Überprüfungspflicht nach § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB in einen anderen Gerichtsbezirk um – was gerade bei Risikofamilien häufig der Fall ist, um sich der Kontrolle zu entziehen –, dann hat ein weiterer Familienrichter sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob er den ablehnenden Beschluss seines Kollegen aufrechterhält oder nicht. Soweit Willutzki die Frage aufwirft, ob die Überprüfung in dem weiterlaufenden Verfahren zu erfolgen hat oder ob für die Überprüfung ein neues Verfahren angelegt werden muss, übersieht er die Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 6 der Aktenordnung. Die Justizverwaltung muss hierzu nicht mehr rechtzeitig Farbe bekennen, vielmehr ist diese Frage bereits geregelt.