Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Gebrauchsvorteile eines im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehenden, selbst bewohnten Familienheims einzubeziehen. Danach ist der Wert derartiger Nutzungsvorteile den Einkünften der Ehegatten hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsraten und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, a.a.O., m.w.N.). Denn der Eigentümer lebt nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist grundsätzlich die volle, auf dem örtlichen Mietmarkt zu erzielende Miete zugrunde zu legen. Nach der Trennung der Parteien ist allerdings zunächst in der Regel der Nutzungs- oder Wohnwert nur mit der Höhe zu bemessen, wie ihn der im Familienheim allein verbliebene Ehegatte nunmehr für eine gem. § 1578 BGB angemessene (kleinere) Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste. Denn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ist nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht gehalten, die Wohnung nach der Trennung sogleich zu verwerten oder sie zu vermieten, weil sie während der Trennung im Falle einer möglichen Versöhnung der Ehegatten weiter als Basis des ehelichen Zusammenlebens zur Verfügung stehen soll. Ist allerdings eine solche Wiederherstellung der Ehegemeinschaft nicht mehr zu erwarten, etwa weil sich der Trennungswille in der Zustellung des Scheidungsantrags oder darin manifestiert hat, dass die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe in einem notariellen Ehevertrag abschließend geregelt haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963: Übernahme des Miteigentumsanteils durch einen Ehegatten gegen Auszahlung des anderen, Regelung des bisherigen Zugewinnausgleichs und Vereinbarung der Gütertrennung), ist für eine solche Begrenzung des Wohnvorteils kein Raum mehr. Er ist dann für den Ehegatten, der das Haus ganz übernommen hat und es selbst bewohnt, in voller Höhe anzusetzen.
Für die Frage, in welchem Umfang die Zins- und Tilgungsraten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs anzurechnen sind, hat der Senat bisher nur pauschal zwischen Trennungs- und Nachehelichenunterhalt unterschieden:
Danach sind beim Trennungsunterhalt die in der Ehezeit regelmäßig gezahlten Beträge, einschließlich Zins- und Tilgungsanteil, grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen, allerdings mit einer Einschränkung: Der Unterhaltsbedarf kann durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und dem ortsüblichen, objektiven Mietwert übersteigen, nicht weiter erhöht werden. Daher sind diese Kreditraten auch nur in Höhe dieser Summe zu berücksichtigen. Eine noch weitergehende Begrenzung auf die Höhe des objektiven Wohnwerts ist dagegen nicht vorzunehmen.
Beim nachehelichen Unterhalt ist dagegen nur noch der Zins-, nicht aber mehr der Tilgungsanteil zu berücksichtigen, da er zur Vermögensbildung allein des Eigentümerehegatten führt. Der in der Tilgung liegende Wertzuwachs kommt nämlich dem anderen Ehegatten nicht mehr über den Zugewinnausgleich zugute. Die Unterhaltszahlungen des Verpflichteten sollen nicht mittelbar zur Vermögensbildung beim Unterhaltsberechtigten führen.
Mit der Entscheidung vom 5. März 2008 hat dies der Senat dahin präzisiert, dass die Berücksichtigung des Tilgungsanteils nicht erst beim nachehelichen Unterhalt, also mit Rechtskraft der Scheidung, entfällt, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, ab dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, ist dies regelmäßig ab Zustellung des Scheidungsantrags (= Stichtag des § 1384 BGB) der Fall, kann aber – wie in dem Fall vom 5. März 2008 – auch durch eine vor oder bei Trennung vorab getroffene individuelle Regelung in Gestalt der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem Ehevertrag geschehen, so dass die Berücksichtigung von Tilgungsraten bereits ab diesem Zeitpunkt entfällt.
Tilgungsraten sind allerdings immer, also auch nach Rechtskraft der Scheidung, zu berücksichtigen, wenn und soweit sich die Entschuldung der Wohnung als zusätzliche private Altersversorgung darstellt. Der Senat hat eine solche in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens gebilligt (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 = FamRZ 2005, 1817).
Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – FamRZ 2009, 23, im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 – XII ZR 75/02 – FamRZ 2005, ...