Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. März 2003 eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten enthalte, im Ergebnis geteilt.
Die Vereinbarung sei für die Kinder nicht verbindlich und auch sonst nicht wirksam, weil sie weder in deren Namen abgeschlossen noch als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei. Sie sei aber nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien in der Berufungsinstanz als Freistellungsvereinbarung auszulegen. Zwar sei weder in ihr noch in der Vorgängervereinbarung eine Freistellung des Klägers vom Kindesunterhalt ausdrücklich erwähnt. Außerdem sei es zunächst eher unwahrscheinlich erschienen, dass die Beklagte angesichts des überdurchschnittlich guten Einkommens des Klägers einen dahin gehenden Erklärungswillen gehabt habe. Die Beklagte habe allerdings in ihrer Anhörung deutlich erklärt, dass sie zum einen davon ausging, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Zum anderen sei ihr auch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde dazuzahlen müssen. Der Beklagten sei zwar möglicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflichkeit der Freistellungsvereinbarung bewusst gewesen, wohl aber sei ihr klar gewesen, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhaltsansprüche akzeptiere, als sie der Kläger nach seinen Einkommensverhältnissen eigentlich geschuldet hätte. Damit sei ihrer Erklärung die Bedeutung beizumessen, dass sie sich letztlich bereit erklärte, die Unterhaltsspitze abzudecken, wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben möge, dass sie erbrachte Zahlungen des Klägers teilweise würde zurückzahlen müssen.
Die Freistellungsvereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig und auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anpassungsbedürftig.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Freistellungsvereinbarung, die – als Erfüllungsübernahme i.S.v. § 329 BGB – den geltend gemachten Rückgriffsanspruch entsprechend § 670 BGB (RGZ 129, 27, 29 f.; vgl. auch RGZ 131, 154, 158; zu anderen diskutierten Anspruchsgrundlagen s. Staudinger/Jagmann, BGB, [2004], § 329 Rn 20 m.w.N.) und das Feststellungsbegehren begründen könnte, ist auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen. Es fehlt an einem – ausdrücklich oder stillschweigend – erklärten Willen der Beklagten, welcher der Vereinbarung vom 7.3.2003 den Charakter einer Freistellungsabrede verleihen könnte.
1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist (Senatsurteil vom 25.2.1987 – IVb ZR 96/85 – FamRZ 1987, 934 m.w.N.). Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass das Berufungsgericht selbst die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7.3.2003 als über rein tatrichterliche Erwägungen hinausgehend angesehen und darauf gestützt die Revision zugelassen hat.
Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich indessen als nicht vertretbar, denn sie lässt wesentliche Auslegungsregeln außer Acht. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/ Ball, ZPO, 6. Aufl., § 546 Rn 5 m.w.N.). Einer darauf gerichteten Revisionsrüge bedarf es nicht (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH Urt. v. 15.1.2004 – IX ZR 152/00 – NJW 2004, 2232, 2233).
2. Die von den Parteien beurkundete Vereinbarung vom 7.3.2003 enthält weder eine ausdrückliche Freistellungsabrede noch kann ihr auf Grund der Begleitumstände eine durch schlüssiges Verhalten vereinbarte Freistellung des Klägers vom Kindesunterhalt entnommen werden.
a) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist eine Freistellungsabrede zunächst nicht zu entnehmen. Die Urkunde enthält auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Freistellungsabrede hinweisen könnten. Dass die Parteien den Kindesunterhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des Klägers in die Düsseldorfer Tabelle entspräche, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Allein dass der Unterhalt auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist und damit ein höherer Unterhalt selbst bei entsprechend höherem Einkommen des Klägers ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unterhaltshöhe. Das besagt aber noch nicht, dass die Beklagte sich dazu bereit erklären wollte, anstelle des Klägers den Differenzbetrag zum richtig festzusetzenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen.
b) Auch durch schlüss...