Zum 1.9.2009 ist das FamFG in Kraft getreten. Klärt das Gesetz nun die offenen Fragen hinsichtlich der Vollstreckung des Umgangsrechtes und ist die Vollstreckung tatsächlich einfacher, effektiver und kindeswohlgerechter möglich?
Das FamFG ändert die Beteiligtenfähigkeit sowohl hinsichtlich der formellen als auch hinsichtlich der materiellen Beteiligungsfähigkeit ab. Beteiligter ist zunächst gem. § 7 Abs. 1 FamFG der Antragsteller eines Verfahrens. Als Beteiligte hinzuzuziehen sind gem. § 7 Abs. 2 FamFG diejenigen, deren subjektive Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden, sowie diejenigen, die auf Grund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. In Sorge- und Umgangsverfahren ist damit der andere Elternteil Beteiligter und auch das Kind. Von der Beteiligungsfähigkeit bleibt aber die Frage der Verfahrensfähigkeit zu unterscheiden. Eine Verfahrensfähigkeit des Kindes besteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dann, wenn das Kind 14 Jahre alt ist und ein seine Person betreffendes Recht in einem seine Person betreffenden Verfahren geltend macht. Darunter fällt dann der eigene Antrag des Kindes auf Regelung des Umgangsrechts.
Durch das FamFG wird die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erstmals gesetzlich geregelt. Nach § 1684 Abs. 3 BGB kann, wenn ein Elternteil dauerhaft oder wiederholt seine auf den Umgang bezogene Wohlverhaltenspflicht verletzt, so dass dadurch das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert wird, befristet eine Umgangspflegschaft angeordnet werden. Damit entfällt die bislang bestehende Notwendigkeit, gem. § 1666 BGB vorzugehen, was eine Kindeswohlgefährdung voraussetzte.
Die Zwangsmittel des FGG werden ersetzt durch Ordnungsmittel; damit erhält die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen im Umgangsrecht erstmals auch einen Sanktionscharakter. Auch die Vollstreckung eines Titels über das Umgangsrecht wird geändert. Für die Vollstreckung ist ein Titel erforderlich. Gem. § 86 FamFG findet die Vollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen und aus gerichtlichen gebilligten Vergleichen statt. § 89 FamFG bestimmt, dass in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, die Zwangsvollstreckung ebenfalls von Amts wegen stattfindet. Es ist nicht erforderlich, dass der Titel tatsächlich in einem Verfahren geschaffen wurde, das von Amts wegen eingeleitet wurde. Außerdem bleibt es den Beteiligten unbenommen, die Zwangsvollstreckung gesondert zu beantragen. § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass das Gericht in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangsrechtes enthält, auf die Folgen eines Verstoßes gegen den Beschluss hinzuweisen hat. Diese Belehrung muss zwingend erfolgen. Für die Fälle, in denen ein Beschluss gegen einen umgangsunwilligen Elternteil erfolgt, wird insoweit vorgeschlagen, in die Belehrung aufzunehmen, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung nur dann zum Einsatz von Ordnungsmitteln führt, wenn der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient.
Nach dem FamFG müssen Ordnungsmittel nicht mehr angedroht werden. Allerdings ist in § 89 Abs. 1 FamFG geregelt, dass Ordnungsmittel eingesetzt werden können. Dementsprechend steht die Zwangsvollstreckung eines Beschlusses über das Umgangsrecht zukünftig im Ermessen des Gerichts. Das ist eine Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 1.4.2008; in dem ursprünglichen Regierungsentwurf war § 89 Abs. 1 FamFG noch als Sollvorschrift formuliert. Ordnungsmittel können eingesetzt werden, wenn eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs vorliegt. Ordnungsmittel sind das Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Nach § 90 Abs. 2 FamFG bleibt die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind zur Ausübung des Umgangsrechtes unzulässig. Durch die Umwandlung der Zwangsmittel in Ordnungsmittel und durch die Tatsache, dass das Ordnungsmittel nicht mehr angedroht werden muss, wird die Vollstreckung von Entscheidungen gegenüber vielen Elternteilen leichter und – das bleibt zu hoffen – auch schneller.
An den oben dargestellten problematischen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Kindeswillens im Verfahren ändert sich freilich nichts.
Fazit
"Denn Sie können eine Katze ebenso wenig wie ein kleines Mädchen zu etwas zwingen, was sie nicht will; und Sie können beide nicht dazu zwingen, Sie zu lieben."