Das von der Kinderrechtekommission in dieser Stellungnahme als Kompromiss befürwortete Modell (Primärsorge der Mutter; gemeinsame Sorge nach Sorgeerklärung durch den Vater; Negativkontrolle durch das Familiengericht gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) leidet, wie jedes von der Primärsorge der Mutter ausgehende Modell, an einer Grundschwäche, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.7.2010 zwar erkennt, aber offenbar als naturgegeben hinnimmt und nur – etwas hilflos – zu lindern versucht: Die Bereitschaft des Vaters zur Sorgerechtübernahme wird als Grundbedingung seines Eintritts in das Sorgerecht akzeptiert, während die Sorgerechtsverantwortung der Mutter kraft Gesetzes zufällt, ohne dass es auf ihre entsprechende Bereitschaft ankäme. Das BVerfG versucht der Diskrepanz in zweierlei Weise Rechnung zu tragen: Im Streit um die Alleinsorge soll eine höhere Eingriffsschwelle in das Sorgerecht der Mutter gelten, weil diese auch ohne ihre Bereitschaft in die Sorgeverantwortung gezwungen werde (Rn 66 des Urteils), und es sei ein Antragsrecht der Mutter beim Familiengericht zu erwägen, den unwilligen Vater in die (alleinige oder gemeinsame) Sorgeverantwortung zu zwingen (Rn 69 des Urteils; dem folgt der Sorgerechtsvorschlag der GRÜNEN).
Diese gesamte Konzeption ist nur schwer nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass nach gesicherter Rechtsprechung des BVerfG
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das verfassungsrechtliche Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unterschiedslos Müttern und Vätern zusteht, |
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dieses Elternrecht ein grundsätzlich unverzichtbares "Pflichtrecht" ist, das das BVerfG deshalb treffend als "elterliche Verantwortung" bezeichnet, und |
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dieser elterlichen Verantwortung ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Kindes gegen die Eltern und gegen den Staat gegenüber steht, diese elterliche Verantwortungswahrnehmung zu ermöglichen und zu regeln (BVerfG, Urt. v. 1.4.2008). |
In diesem Lichte erscheint die "Bereitschaft" des Vaters zur Verantwortungsübernahme als Voraussetzung seiner rechtlichen Sorgeverantwortung nur (aus dem Blickwinkel des Kindeswohls) legitimierbar, wenn man "Sorgebereitschaft" und "Sorgeeignung" als deckungsgleich annimmt. Jedes Antragsmodell ("Muttermodell") beruht auf dieser unhinterfragten Prämisse; ob ein Antragsrecht der Mutter, den sorgeunwilligen Vater in die Sorgeverantwortung einzubeziehen, als realistische Antwort auf etwaige Zweifel an dieser Prämisse angesehen werden könnte, erscheint seinerseits zweifelhaft. Angesichts der Einigkeit von BVerfG, EuGHMR und EuGH über die grundsätzliche Zulässigkeit des Muttermodells mögen die angedeuteten Zweifel als gegenstandslos und überflüssig angesehen werden. Ein solches Modell trägt jedoch den Keim einer erneuten Reformbedürftigkeit in 10 oder 20 Jahren bereits in sich. Die angesprochene konzeptionelle Schwäche wäre nur durch ein grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater kraft Gesetzes, erforderlichenfalls mit Negativauslese durch das Familiengericht entsprechend § 1671 BGB, zu beseitigen. Es mag jedoch sein, dass der "Empfängerhorizont" der Bevölkerung (im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern) gegenwärtig zu einer solchen Lösung noch nicht bereit ist (auch die Kinderrechtekommission ist insoweit gespalten), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das oben (III.) skizzierte Modell (mütterliche Primärsorge mit Regelzugang auch des Vaters zum Sorgerecht) als Kompromisslösung empfohlen wird.