Der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren im Beschwerdeverfahren richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem Verfahrenswert, der für das gerichtliche Verfahren gilt.

Gem. § 32 Abs. 1 RVG ist die gerichtliche Wertfestsetzung auch für den Anwalt bindend. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG). Da das OLG allerdings innerhalb der Frist des § 55 Abs. 3 FamGKG seine Wertfestsetzung abändern kann, kommt insoweit die Gegenvorstellung in Betracht.

Für den gerichtlichen Verfahrenswert wiederum gilt § 40 Abs. 1 u. 2 FamGKG. Der Wert eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist danach grundsätzlich, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird.

Die Werte wechselseitiger Rechtsmittel werden nach § 39 Abs. 2 FamGKG zusammengerechnet, es sei denn, es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.

 
Praxis-Beispiel

Auf den Unterhaltsantrag der Ehefrau über 600 EUR monatlich hat das FamG einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 400 EUR zugesprochen. Die Ehefrau legt Beschwerde ein, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Der Ehemann legt ebenfalls Beschwerde ein, und zwar soweit er zu einer Zahlung von mehr als 200 EUR monatlich verpflichtet worden ist.

Zugrunde liegen verschiedene Gegenstände, sodass die Werte der beiden wechselseitigen Rechtsmittel addiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Erstinstanzlich hatten beide Elternteile die alleinige Zuweisung des Sorgerechts beantragt. Das Gericht hat beide Anträge zurückgewiesen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Hiergegen legen beide Eltern Beschwerde ein.

Zugrunde liegt – wie in erster Instanz – derselbe Gegenstand. Maßgebend ist jetzt nur der einfache Wert.

Endet das Beschwerdeverfahren, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, gilt gem. § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG der volle Wert der erstinstanzlichen Beschwer.

 
Praxis-Beispiel

Der Ehemann ist vom FamG verpflichtet worden, monatlich 1.000 EUR Unterhalt zu zahlen. Er legt hiergegen Beschwerde ein, nimmt diese aber vor Stellung eines Beschwerdeantrags später wieder zurück.

Maßgebend ist der volle Wert der Beschwer, also 12 × 1.000 EUR = 12.000 EUR. Nach diesem Wert schuldet der Ehemann die Vergütung seines Anwalts, die Gerichtskosten und die Kostenerstattung gegenüber dem Beschwerdegegner.

In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, zunächst einen Beschwerdeantrag zu stellen und diesen dann später zurückzunehmen, da sich dadurch dann die Kostenbelastung des Beschwerdeführers verringert.

 
Praxis-Beispiel

Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch beantragt der Ehemann, die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nur insoweit, als er zu einer höheren monatlichen Unterhaltszahlung als 900 EUR verpflichtet worden ist. Später nimmt er die Beschwerde zurück.

Jetzt bemisst sich der Wert des Beschwerdeverfahrens nach den gestellten Anträgen (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG), also nach 12 × 100 EUR (§ 51 Abs. 1 FamGKG).

Wird allerdings ein beschränkter Beschwerdeantrag ersichtlich nur zu dem Zweck gestellt, geringere Gebühren auszulösen, wird dies von der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich angesehen mit der Folge, dass in diesem Fall doch wiederum auf den vollen Wert der Beschwer abzustellen ist.[4]

Zu beachten ist ferner noch, dass der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren nicht den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens überschreiten darf (§ 40 Abs. 2 FamGKG). Diese Begrenzung kann insbesondere in Unterhaltssachen eingreifen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Der Ehemann ist erstinstanzlich verurteilt worden, einen monatlichen Unterhalt von 1.000 EUR zu zahlen und nach Ablauf eines Jahres in Höhe von 1.200 EUR. Gegen den Beschluss des FamG legt er Beschwerde ein, soweit er verpflichtet worden ist, mehr als ein Jahr lang Unterhalt zu zahlen.

Der Verfahrenswert in erster Instanz beläuft sich gem. § 51 Abs. 1 FamGKG auf 12 × 1.000 EUR = 12.000 EUR. Da in der zweiten Instanz lediglich die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres angegriffen wird, würde sich der Gegenstandswert an sich auf 12 × 1.200 EUR = 14.400 EUR belaufen. Gem. § 40 Abs. 2 FamGKG wird der Wert jedoch auf den Wert der ersten Instanz, also auf 12.000 EUR begrenzt.

[4] OLG Koblenz AGS 2005, 162 = FamRZ 2005, 1767.
[5] Siehe OLG Stuttgart AGS 2008, 192 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2008, 148 = FamRZ 2008, 1205 = FamRB 2008, 77 = FPR 2008, 121 = FF 2008, 339; siehe auch BGH AGS 2004, 76 = FamRZ 2003, 1274 = NJW-RR 2003, 1657 = FPR 2004, 37 = BGHReport 2003, 1168.

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