Nach Art. 21 Abs. 4 EuEheVO kann ein Gericht eines Mitgliedsstaates inzident über die Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsverfahrens entscheiden, wenn sich die Frage der Anerkennung in einem Rechtsstreit stellt. Notwendig ist allerdings, dass diese Vorfrage entscheidungserheblich ist, was etwa bei Anträgen auf nachehelichen Unterhalt oder Anträgen auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB oder in verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren der Fall ist. Eine solche inzidente Entscheidung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich durch ein Gericht möglich und soll durch die Tatsache, dass bereits ein Gericht damit befasst ist, ein besonderes Feststellungsverfahren nach Art. 21 Abs. 3 EuEheVO entbehrlich machen. Aufgrund des Umstandes, dass Art. 21 EuEheVO im Wesentlichen Art. 14 der vorausgegangenen EheVO I entspricht, sich stark an Art. 33 EuGVVO[22] anlehnt und eine automatische Anerkennung sichergestellt werden soll, wäre es konsequent gewesen, dem entscheidenden Gericht die inzidente Entscheidung zur Pflicht zu machen. Dem ist aber nicht so. Der Wortlaut "kann" in Art. 41 Abs. 4 EuEheVO heißt auch im englischen Text der Verordnung "may" und in französischen Text "peut". Der Verordnungsgeber gibt dem betroffenen Gericht damit nur die Möglichkeit zur inzidenten Feststellung. Wegen der nicht bestehenden Pflicht des Gerichts zur inzidenten Feststellung dürfte deshalb auch eine Zwischenfeststellungsklage in einem solchen Rechtsstreit nach § 256 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein, es sei denn, das Verfahren findet exakt vor jenem Familiengericht statt, das auch zu einem Feststellungsverfahren nach Art. 21 Abs. 3 EuEheVO berufen wäre.[23]

Im Rahmen einer inzidenten Feststellung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch ein Gericht sind allein die abschließend in Art. 22 EuEheVO aufgeführten Gründe für eine Nichtanerkennung maßgeblich.

Die inzidente Entscheidung erwächst in Deutschland nicht in Rechtskraft.

[22] Auch als EuGVO oder EGVVO bezeichnet: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12. 2000, ABl EG 2001, Nr. L 12, S. 1.
[23] Vertreten wird allerdings auch, dass wenigstens vor einem Familiengericht ein Zwischenfeststellungsverfahren möglich sein muss, so Helms, FamRZ 2001, 257, 262.

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