Es herrscht Amtsermittlungsgrundsatz. Fehlende Unterlagen können angefordert werden.

Bei einer Legalisation (§ 13 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) wird durch die deutsche Botschaft im Entscheidungsland bestätigt, dass

die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und
der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.

Neben Deutschland sind viele Staaten zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten.[35] Zwischen den Vertragsstaaten tritt an die Stelle der Legalisation gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung der Echtheit der Urkunde.

Für einige Staaten wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt.[36]

Im Verfahren ist rechtliches Gehör jenen Personen zu gewähren, die von einer Entscheidung betroffen sind.

[35] Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 (BGBl 1965 II, S. 876), i.K. in Deutschland 13.2.1966.
[36] Sämtliche Länder der Europäischen Gemeinschaft, Türkei, Schweiz, USA, Kanada, Australien, Neuseeland.

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