Es herrscht Amtsermittlungsgrundsatz. Fehlende Unterlagen können angefordert werden.
Bei einer Legalisation (§ 13 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) wird durch die deutsche Botschaft im Entscheidungsland bestätigt, dass
▪ | die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und |
▪ | der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war. |
Neben Deutschland sind viele Staaten zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten.[35] Zwischen den Vertragsstaaten tritt an die Stelle der Legalisation gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung der Echtheit der Urkunde.
Für einige Staaten wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt.[36]
Im Verfahren ist rechtliches Gehör jenen Personen zu gewähren, die von einer Entscheidung betroffen sind.
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