§ 32 IntFamRVG verweist auf die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 16 bis 31 IntFamRVG. Notwendig ist ein Antrag gemäß § 16 Abs. 2 IntFamRVG, der schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist. Sofern der Antrag nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, kann aufgegeben werden, eine Übersetzung beizubringen, deren Richtigkeit durch eine hierzu befugte Person zu bestätigen ist (§ 16 Abs. 3 IntFamRVG).

Vorzulegen sind gemäß Art. 37 EuEheVO die Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die Bescheinigung gemäß Art. 39 EuEheVO, die vom Ausgangsgericht nach dem Formblatt in Anhang I der Verordnung ausgestellt wird.

Das Verfahren ist gemäß § 18 IntFamRVG einseitig ausgestaltet; eine Anhörung der Betroffenen erfolgt nicht. Gemäß § 14 Nr. 1 IntFamRVG sind im Übrigen die Vorschriften der ZPO anwendbar.

Es besteht kein Anwaltszwang.

Das Gericht entscheidet gemäß § 22 IntFamRVG durch Beschluss und zwar grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG).[28] Eine Nichtanerkennung kann sich nur auf Gründe des Art. 22 EuEheVO stützen.

Die Entscheidung ist gemäß Art. 32 EuEheVO unverzüglich an den Antragssteller vorzunehmen.

Die Verordnung sieht keine Verpflichtung zur Zustellung auch an die anderen Beteiligten vor, obwohl das Anerkennungsverfahren auch von einem Dritten betrieben werden kann, sodass man erwarten müsste, dass die Mitteilung der Entscheidung wenigstens an beide Ehegatten erfolgt. Außerdem gibt es einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, weswegen nach § 32 i.V.m. § 21 IntFamRVG die Entscheidung auch an die anderen Beteiligten vorzunehmen ist, deren Rechtsstellung erkennbar durch die Entscheidung betroffen ist.

[28] Ausnahme einer mündlichen Erörterung mit dem Antragssteller, wenn dies der Beschleunigung dient (§ 18 Abs. 1 Satz 3 IntFamRVG).

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