1. Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind die Landesjustizverwaltungen gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nach § 107 Abs. 3 FamFG können die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf bestimmte Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es daran, ist jene Justizverwaltung zuständig, in der die neue Ehe geschlossen werden soll oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ersatzweise die Justizverwaltung des Landes Berlin.
2. Antragsstellung
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag und kann formlos gestellt werden.
Anwaltszwang besteht nicht.
Der Antrag muss die ausländische Entscheidung benennen; er unterliegt keiner Frist und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Vorzulegen sind im Original:
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Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung; |
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vollständige Ausfertigung der ausländischen Ehescheidung in beglaubigter Abschrift mit Tatbestand und Gründen; soweit die ausländische Entscheidung eine behördliche Entscheidung ist, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug mit vorzulegen; |
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Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung; |
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Nachweis über den Registereintrag, sofern im Ursprungsland dies für eine wirksame Entscheidung erforderlich ist; |
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eine amtliche Übersetzung der Entscheidung; |
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notwendigenfalls die amtliche Übersetzung weiterer damit in Zusammenhang stehender Schriftstücke; |
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Bescheinigung über den Verdienst des Antragsstellers; |
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Nachweis über die beabsichtigte Eheschließung im Bezirk; |
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schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird. |
3. Antragsbefugnis
Einen Antrag kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse hat. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht. Das ist dann der Fall, wenn ein Rechtsverhältnis des Antragsstellers durch eine Anerkennung oder Nicht-Anerkennung beeinflusst wird.
4. Verfahrensgrundsätze
Es herrscht Amtsermittlungsgrundsatz. Fehlende Unterlagen können angefordert werden.
Bei einer Legalisation (§ 13 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) wird durch die deutsche Botschaft im Entscheidungsland bestätigt, dass
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die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und |
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der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war. |
Neben Deutschland sind viele Staaten zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Zwischen den Vertragsstaaten tritt an die Stelle der Legalisation gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung der Echtheit der Urkunde.
Für einige Staaten wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt.
Im Verfahren ist rechtliches Gehör jenen Personen zu gewähren, die von einer Entscheidung betroffen sind.
5. Entscheidung
Die ausländische Scheidung darf nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen, somit nicht gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts.
Die Entscheidung bezieht sich n...