Die Anerkennung einer Ehescheidung regelt Art. 21 EuEheVO, der ausdrücklich ausführt, dass es keines besonderen Verfahrens bedarf. Eine formelle Rechtskraft der Ehescheidung des Ausgangsverfahrens ist nicht notwendig. Nur wenn ein Anerkennungshindernis i.S.v. Art. 22 EuEheVO besteht, gibt es keine Anerkennung; die Auflistung ist abschließend. Liegt ein solcher Hinderungsgrund in Art. 22 EuEheVO nicht vor, so muss anerkannt werden.
Hinsichtlich der Wirkung der Anerkennung sagt die Verordnung nichts. Es ist deshalb vom allgemeinen Grundsatz der Wirkungserstreckung auszugehen, wonach die prozessuellen Urteilswirkungen im Ausgangsstaat auch im Anerkennungsstaat wirken. Dazu gehört die materielle Rechtskraft, wie auch die Präklusions- und Gestaltungswirkungen der Ausgangsentscheidung. Ausdrücklich nicht erfasst wird jedoch die Vollstreckungswirkung.
Die Wirkungserstreckung bezieht sich bei einer ausländischen Scheidung somit vor allem auf die Gestaltungswirkung und auf den Zeitpunkt des Eintritts der Statusänderung. Sie sagt jedoch ausdrücklich nichts darüber aus, ob durch die Ehescheidung die Ehefähigkeit wiedererlangt wird. Wirkungserstreckung heißt aber auch, dass etwaige Abänderungsentscheidungen im Ursprungsland davon erfasst werden. Wurde vor einer solchen Abänderungsentscheidung eine Anerkennung in Deutschland bereits festgestellt, so sieht Art. 34 Abs. 1 Satz 2 IntFamRVG eine Abänderungsmöglichkeit vor.
1. Inzidente Anerkennung der ausländischen Ehescheidung durch ein Gericht
Nach Art. 21 Abs. 4 EuEheVO kann ein Gericht eines Mitgliedsstaates inzident über die Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsverfahrens entscheiden, wenn sich die Frage der Anerkennung in einem Rechtsstreit stellt. Notwendig ist allerdings, dass diese Vorfrage entscheidungserheblich ist, was etwa bei Anträgen auf nachehelichen Unterhalt oder Anträgen auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB oder in verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren der Fall ist. Eine solche inzidente Entscheidung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich durch ein Gericht möglich und soll durch die Tatsache, dass bereits ein Gericht damit befasst ist, ein besonderes Feststellungsverfahren nach Art. 21 Abs. 3 EuEheVO entbehrlich machen. Aufgrund des Umstandes, dass Art. 21 EuEheVO im Wesentlichen Art. 14 der vorausgegangenen EheVO I entspricht, sich stark an Art. 33 EuGVVO anlehnt und eine automatische Anerkennung sichergestellt werden soll, wäre es konsequent gewesen, dem entscheidenden Gericht die inzidente Entscheidung zur Pflicht zu machen. Dem ist aber nicht so. Der Wortlaut "kann" in Art. 41 Abs. 4 EuEheVO heißt auch im englischen Text der Verordnung "may" und in französischen Text "peut". Der Verordnungsgeber gibt dem betroffenen Gericht damit nur die Möglichkeit zur inzidenten Feststellung. Wegen der nicht bestehenden Pflicht des Gerichts zur inzidenten Feststellung dürfte deshalb auch eine Zwischenfeststellungsklage in einem solchen Rechtsstreit nach § 256 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein, es sei denn, das Verfahren findet exakt vor jenem Familiengericht statt, das auch zu einem Feststellungsverfahren nach Art. 21 Abs. 3 EuEheVO berufen wäre.
Im Rahmen einer inzidenten Feststellung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch ein Gericht sind allein die abschließend in Art. 22 EuEheVO aufgeführten Gründe für eine Nichtanerkennung maßgeblich.
Die inzidente Entscheidung erwächst in Deutschland nicht in Rechtskraft.
2. Inzidente Anerkennung durch Behörden
Die Inzidentanerkennung nach Art. 21 Abs. 4 EuEheVO sieht die Verordnung für Behörden nicht vor; sie auf gerichtliche Kompetenz beschränkt. Das ist unverständlich und widerspricht dem Prinzip einer Anerkennungsautomatik des gesamten Art. 21 EuEheVO, zumal sich auch in behördlichen Verfahren die Vorfrage einer Anerkennung einer Ehescheidung stellt, etwa bei einer Anmeldung zur Eheschließung.
Entgegen dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 4 EuEheVO wird in der Literatur deshalb auch Behörden eine inzidente Anerkennungskompetenz zugesprochen.
Für Beschreibungen der Statusänderungen in Personenstandsbüchern, die in Deutschland den Standesämtern nach §§ 1 und 16 PStG obl...