1. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (BGH, Beschl. v. 13.4.2011 – XII ZB 122/09, im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.12.2005 – XII ZB 39/01, FamRZ 2006, 326).
  2. Auszugleichen im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (BGH, Beschl. v. 6.4.2011 – XII ZB 89/08).
  3. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH, Beschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09).
  4. Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gemäß § 69e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 4.7.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn 20 f. m.w.N.). Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Ausgleichspflichtigen im Sinne des § 1587h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jeweiligen Lebensstellung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 2.2.2011 – XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706 m. Anm. Borth, S. 712).
  5. Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und solche aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in der Regel nicht gleichartig i.S.v. § 18 VersAusglG (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2010 – 18 UF 251/10, FamRZ 2011, 641).
  6. Auch ein geringfügiges Anrecht ist trotz § 18 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen, wenn durch den Ausgleich deshalb kein unverhältnismäßiger Aufwand, den § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG vermeiden will, entsteht, weil der Ausgleich des geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht bei demselben Versicherungsträger erfolgt (OLG München, Beschl. v. 14.12.2010 – 12 UF 1625/10, FamRZ 2011, 646).

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