Ist bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen ein Elternteil nicht Verfahrensbeteiligter, sondern gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB (nur) Vertreter eines an dem Unterhaltsverfahren beteiligten Kindes, so ist er nicht verpflichtet, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.2.2011 – 15 WF 40/11 (AG Zossen)

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