BGB § 1610 Abs. 2
Leitsatz
Mangels näherer Angaben im Einzelfall stellen die Kosten für den Besuch eines Schülerhorts mit Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie können nur als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden.
(red. LS)
AG Pforzheim, Beschl. v. 22.2.2019 – 3 F 160/18
1 Gründe:
I. [1] Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder … , geboren am … , sowie … , geboren am … , hervorgegangen. Beide Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin.
[2] Neben den beiden gemeinsamen Kindern ist der Antragsgegner zwei weiteren minderjährigen Kindern gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet. Die Leistung von Barunterhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig, zur Höhe wurden über das Verfahren keine Angaben gemacht.
[3] Die Antragstellerin ist selbst ganztägig berufstätig.
[4] Die gemeinsamen Kinder besuchen bereits seit der Einschulung den Schülerhort an der … Die monatlichen Kosten für eine Hortbetreuung von 6:45 Uhr bis 17:00 Uhr betrugen im Oktober 2018 pro Kind 117,50 EUR zzgl. 72,00 EUR pro Monat und Kind für das gemeinschaftliche Mittagessen. Zum 1.1.2019 haben sich diese Kosten erhöht und belaufen sich nunmehr pro Kind auf Kosten i.H.v. monatlich 193,00 EUR inklusive 72,00 EUR Essensgeld. Diese Hortkosten werden elf Monate pro Jahr gezahlt, der August ist beitragsfrei.
[5] Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es sich bei den Hortkosten um Mehrbedarf der Kinder handele, an welchem sich der Antragsgegner hälftig zu beteiligen habe. Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.1.2017 (BGH – XII ZB 565/15), mit welcher ausdrücklich anerkannt worden sei, dass Kindergarten- und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder gelten. Auch handele es sich bei dem konkreten Hort um eine pädagogisch fördernde Einrichtung, der Besuch des Horts sei für die Kinder somit pädagogisch wertvoll.
[6] Die Antragstellerin beantragt,
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind … , geboren am … , monatliche Mehrkosten i.H.v. 94,50 EUR ab Antragstellung monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind … geboren am … , monatliche Mehrkosten i.H.v. 94,50 EUR ab Antragstellung monatlich im Voraus, spätesten bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.
[7] Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
[8] Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Hortkosten nicht um Mehrbedarf der Kinder handele. Dieses ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zu berücksichtigen sei, dass vorliegend die Betreuung der Kinder im Hort allein aufgrund der Berufstätigkeit der Kindesmutter, welche grundsätzlich zur Leistung des Betreuungsunterhaltes verpflichtet sei, erforderlich sei. Die Betreuung im Hort beschränke sich üblicherweise auf die Beaufsichtigung der Kinder während der Hausaufgaben, während des Mittagsessens einschließlich der Zurverfügungstellung eines Mittagessens sowie auf die Beaufsichtigung der Kinder während des Spielens. Dieses gehe nicht über die übliche Betreuung, welche der Mutter obliege, hinaus. Eine Förderung der Kinder im Hort, die über den allgemeinen Betreuungsbedarf der Kinder, welcher üblicherweise vom betreuenden Elternteil geschuldet werde, hinausgeht, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sei ein besonderer pädagogischer Betreuungsbedarf der einzelnen Kinder weder ersichtlich noch vorgetragen. Vorliegend sei die Fremdbetreuung der Kinder allein deshalb veranlasst, um die Erwerbstätigkeit der Kindesmutter zu ermöglichen, welche damit allgemeine Betreuungsaufgaben an dritte Personen delegiere. Vor diesem Hintergrund seien die Ausgaben als berufsbedingte Ausgaben der Kindesmutter und nicht als Bedarf der Kinder einzuordnen. Der Antragsgegner verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.10.2017 (BGH – XII ZB 55/17).
[9] Im Weiteren verweist der Antragsgegner darauf, dass er hinsichtlich eines etwaigen Mehrbedarfs der Kinder allenfalls anteilig hafte. Zu Zahlungen von Unterhalt über den Barunterhalt hinaus sei er jedoch aufgrund der weiteren zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtungen nicht leistungsfähig.
II. [10] Die Anträge sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
[11] 1. Ein Anspruch auf hälftige oder anteilige Übernahme der durch die Hortbetreuung der Kinder anfallenden Kosten besteht nicht, weil diese Kosten unterhaltsrechtlich als berufsbedingte Aufwendungen der Kindesmutter einzuordnen sind und keinen Mehrbedarf der grundsätzlich unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder darstellen.
[12] Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung der Einordnung der Hortkosten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, ist zwar festzustellen, dass sich in dieser tatsächlich Sätze dahingehe...