BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 320/17

1. Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.v. § 108 Abs. 1 FamFG dar.

2. Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – XII ZB 311/17

1. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eine sowohl ordnungsgemäße als auch rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments voraus.

2. Der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entfällt nicht dadurch, dass der Beteiligte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.

BGH, Beschl. v. 20.2.2019 – XII ZB 130/16

1. Art. 48 S. 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EU-Mitgliedstaates deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung eines gemäß § 1617 BGB unzulässigen Doppelnamens für ein in Frankreich geborenes und wohnendes Kind, welches ebenso wie seine Eltern ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).

2. Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des Anerkennungsstaats nicht aus.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 6/2019, S. 260 - 264

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