BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 474/19
a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 8.7.2015 – XII ZB 292/14, FamRZ 2015, 1701).
c) In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 29.3.2017 – XII ZB 51/16, FamRZ 2017, 1151).
BGH, Beschl. v. 8.4.2020 – XII ZB 558/19
a) Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19, juris).
b) Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.
BGH, Beschl. v. 4. 3.2020 – XII ZB 443/19
Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.
AG Dresden, Beschl. v. 23.3.2020 – 404 XVII 80/20
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.