Mit diesem Beschluss setzt der BGH seine ständige Rechtsprechung zur Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich (VA) nach § 51 VersAusglG bei Vorversterben eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) fort, präzisiert sie aber bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Mit den vielfältigen Gegenargumenten gegen seine Rechtsprechung hat sich der BGH in den Vorentscheidungen bereits ausführlich auseinandergesetzt. Sie sollen daher an dieser Stelle nicht wiederholt werden.
§ 51 VersAusglG regelt die Zulässigkeit einer Abänderung bezüglich der von einem früheren Wertausgleich erfassten Anrechte dahingehend, dass diese bei wesentlicher Wertänderung eines Anrechts zulässig ist. Dies bedeutet schon nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst, dass in der Erstentscheidung vergessene oder verschwiegene Anrechte nicht nachträglich im Wege der Abänderung ausgeglichen werden können (§ 51 Abs. 1 VersAusglG "die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte"). Auch eine Korrektur sonstiger Fehler ist im Abänderungsverfahren nur möglich, wenn bei einem in der früheren VA-Entscheidung ausgeglichenen Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt.
§ 51 Abs. 2 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach muss eine wesentliche Wertänderung vorliegen, die auf einer rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung beruht, welche auf den Ausgleichswert zurückwirkt. Dies können z.B. Umstellungen des Versorgungssystems sein wie etwa bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Wechsel von einer Gesamtversorgung zu einem Punktemodell zum 1.1.2002. Ebenso kann eine tatsächliche Veränderung zu einem Wertunterschied führen wie hier die vorzeitige Pensionierung des Antragstellers, durch die sich das Zeit-Zeit-Verhältnis bei der Berechnung des Ehezeitanteils deutlich zugunsten der früheren Ehefrau verändert hat (Rn 16).
Nach § 225 Abs. 3 FamFG muss die Wertänderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes betragen und zusätzlich der Grenzwert nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreicht sein (1 % bei einem Rentenbetrag, 120 % bei einem Kapitalwert). Für Entscheidungen nach altem Recht stellt der BGH bei Anrechten der gesetzlichen Rente auf den Rentenwert ab, während bei Entscheidungen nach neuem Recht der Kapitalwert maßgeblich sein soll (dazu kritisch Schwamb, NZFam 2018, 27). Da nach altem Recht Rentenbeträge übertragen wurden, nach neuem aber Entgeltpunkte, beruht diese Differenzierung auf einem dogmatischen Ansatzpunkt. Ob dieser überzeugt, mag dahinstehen, da ein Entgeltpunkt ebenfalls den jeweiligen aktuellen Rentenwert widerspiegelt. In jedem Fall ist das Ergebnis unbefriedigend wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen Renten- und Kapitalwert. Die Abänderungsschwelle betrug bei Ehezeitende 32,90 DM = 0,86 Entgeltpunkte, als Beitragswert ausgedrückt 6.722 DM. Bei Abstellen auf den Kapitalwert lag diese aber lediglich bei 3.948 DM. An der Maßgeblichkeit des Rentenbetrages scheiterte hier das Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung bei dem gesetzlichen Rentenanrecht der verstorbenen Ehefrau.
Den Anstieg des Ausgleichswertes bei dem betrieblichen Anrecht des Antragstellers lässt der BGH zu Recht nicht als Abänderungsgrund nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu, weil sich dieser zu seinen Lasten und nicht seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Das Vorversterben der Ehefrau und die darauf gegründete Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des § 31 VersAusglG allein sollen seinem Abänderungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Aufgrund der bisherigen Entscheidungen des BGH zu §§ 51, 31 VersAusglG konnte man noch davon ausgehen, dass eine wesentliche Wertänderung bei einem Anrecht und die Begünstigung eines Ehegatten (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG) als Zulässigkeitsvoraussetzungen genügen würden. In § 225 Abs. 5 FamFG soll nämlich nur die Abänderung zugunsten eines Versorgungsträgers ausgeschlossen werden. Nicht festgelegt ist darin jedoch, dass sich die Abänderung gerade zugunsten des Antragstellers auswirken muss. Deshalb wird auch die Auffassung vertreten, dass ein Abänderungsantrag ebenso zugunsten des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen gestellt werden könne (MüKo-FamFG/Stein, 3. Aufl., § 225 Rn 34). Letztere sind nach § 226 Abs. 1 FamFG ebenfalls antragsberechtigt. Verstirbt der andere Ehegatte, ohne Hinterbliebene zurückzulassen, so kommt jedoch eine Begünstigung insoweit nicht in Betracht. Deshalb stellt der BGH hier zutreffend allein auf eine Begünstigung des antragstellenden Ehegatten aufgrund der Wertänderung eines Anrechts zu seinen Gunsten ab, an der es hier fehlt. Ob § 225 Abs. 5 FamFG generell in diesem Sinne auszulegen ist, bleibt dabei offen.
Unklar bleibt auch, wie der BGH hier entschieden hätte, wenn sich z.B. aufgrund der Mütterrente eine wesentliche Wertänderung des gesetzlichen Rentenanrechts der vorverstorbenen Ehefrau ergeben hätte, der Antragsteller jedoch ebenfalls mehr von seinem betrieblichen Anrecht hätte abgeben müssen. Hier wäre die Wertänderung eines Anrechts zu seinen Gunsten zu bejahen gewesen. Da der...