Der Entwurf trägt zwar den vorsichtigen Namen "Diskussionsteilentwurf", doch handelt es sich inhaltlich um einen gründlich vorbereiteten, vollständig ausgearbeiteten Entwurf. Die ungewöhnliche Bezeichnung wurde gewählt, um zu verdeutlichen, dass alle Interessenvertreter und politischen Gremien noch die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahmen einzubringen. Dieser Vorgang ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Nach seiner eigenen Einschätzung[15] enthält der Entwurf die folgenden wesentlichen Elemente:

a) Für die zweite Elternstelle wird – weitgehend parallel zur bisherigen Regelung über die Vaterschaft – die Mit-Mutterschaft eingeführt; dazu näher unten II. 2. b).

b) Für die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mit-Mutterschaft bedarf es der Zustimmung des Kindes, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Darin liegt keine rechtspolitisch bedeutende Entscheidung. Vielmehr wird nur ein echter Fehler des alten Rechts behoben.

c) Die bis jetzt schon in § 1599 Abs. 2 BGB vorgesehene Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft bei anhängigem Scheidungsverfahren einem Dritten zuzuweisen, wird erweitert (so genannte "Dreier-Erklärung").

Auch diese sinnvolle Änderung bedarf keiner näheren Erläuterung.

d) Es erfolgt eine Gleichstellung der intendierten Elternschaft mit der genetischen Elternschaft bei der heterologen Insemination.

Diese wichtige Änderung ist kritisch zu sehen, weil sie die Perspektive des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt (dazu näher II. 4. c) cc)).

e) Es gibt mehrere Änderungen im Bereich der Anfechtung der Vaterschaft, von denen die wichtigste wohl die unbeschränkte Anfechtungsmöglichkeit für den mutmaßlichen genetischen Vater innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes sein dürfte.

Diese und auch die weiteren neuen Regelungen zum Verhältnis des genetischen und des rechtlichen Vaters betreffen sehr streitige Fragen und sind genau zu analysieren (dazu II. 3. b).

Erwähnenswert ist außerdem, dass die Anfechtung nach § 1600c BGB-E künftig ausscheidet, wenn ein Mann die Vaterschaft anerkannt hat, obwohl er wusste, dass er nicht der genetische Vater des Kindes ist. Eine Frau, die durch Anerkennung Mit-Mutter geworden ist, darf konsequenterweise überhaupt nicht anfechten.

Dieser Ausschluss der Anfechtung bei bewusst "falscher" Anerkennung verdeutlicht, dass eine Anerkennung nicht auf Zeit erfolgen kann. Sie schafft mehr Stabilität für das Kind und ist daher zu begrüßen.

f) Schließlich ist eine Erweiterung des § 1598a BGB geplant. Dem Kind soll ein Anspruch auf Klärung seiner Abstammung nunmehr auch gegenüber dem mutmaßlichen genetischen Vater und der mutmaßlichen genetischen Mutter zustehen. Zudem erhält auch der mutmaßliche genetische Vater – mit Ausnahme des Samenspenders – einen solchen Anspruch.

Das ist nicht unproblematisch und soll daher ebenfalls näher betrachtet werden (unten II. 5.).

[15] Diskussionsteilentwurf, S. 20 ff.

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