Ein weiteres wichtiges Element des Entwurfs betrifft die Kenntnis der eigenen Abstammung. Umfasst ist davon nicht nur die Kenntnis davon, von wem man selbst abstammt, sondern auch die Kenntnis, wer von einem abstammt.

Die bisherige Regelung in § 1598a BGB, die verfassungsrechtliche Vorgaben umsetzt,[44] soll deutlich erweitert und in § 1600g BGB-E verschoben werden. Eingeführt wird zum einen ein Anspruch des genetischen Vaters gegen das Kind, zum anderen ein Anspruch des Kindes gegen einen vermeintlichen genetischen Vater. Das bedeutet zugleich, dass die umstrittene Ausgestaltung der Norm als privatrechtlicher Anspruch erhalten bleibt.[45] Das Bestehen oder auch das Nichtbestehen der genetischen Verwandtschaft ist somit in dem Verfahren auch weiterhin nicht Gegenstand.[46]

[44] Zwingend geworden war sie durch BVerfGE 117, 202 = BVerfG FamRZ 2007, 441.
[45] Vgl. etwa die Aussagen des AK Abstammungsrecht, Abschlussbericht, 2017, S. 83 f. (These 76).
[46] Dies bemerkend (und wohl bemängelnd) Keuter, Zur geplanten Reform des Abstammungsklärungsverfahrens, FamRZ 2020, 75, 76.

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