Nach der Erhebung allgemeiner Daten folgt die Struktur im Wesentlichen den geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Zudem wird der Vortrag der Beteiligten zu einem bestimmten Tatbestandsmerkmal oder Gesichtspunkt bereits einander zugeordnet, indem Antragsteller- und Antragsgegnervortrag nebeneinanderstehen. Dies erspart dem Gericht aber auch den Verfahrensbevollmächtigten viel Relationsarbeit.
Der Antragsgegner erhält das vom Antragsteller in der linken Spalte befüllte Dokument und fügt seinen Vortrag in die rechte Spalte ein. Das so erstellte Dokument kann wiederum vom Gericht mit Hinweisen oder vom Antragsteller mit Repliken versehen werden. Den zusammenfassenden "Knopfdruck" gäbe es nicht; das Dokument würde von den Parteien bzw. Beteiligten und dem Gericht fortgeschrieben – ob dies künftig bspw. auf einer Justiz-Plattform geschieht oder mittels geeigneter Dokumente, sei hier dahingestellt.
Die gemeinsame Erstellung eines Basisdokuments ist im Grunde bereits jetzt mit einer einfachen Tabelle in einem gängigen Text-Dokument möglich. Die Fertigung von Auszügen hiervon und Umgestaltungen für eigene Zwecke wäre natürlich an weitere technische Anforderungen geknüpft – genauso wie ein etwaiger Schutz eigener Ausführungen gegen Veränderung durch Dritte.
Antrag Antragstellerseite |
Antrag Antragsgegnerseite |
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Vortrag Antragstellerseite |
Vortrag Antragsgegnerseite |
Die Antragstellerseite verlangt Trennungsunterhalt. |
zum Anspruchsgrund |
Datum der Eheschließung |
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Trennungszeitpunkt |
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Zustellung Scheidungsantrag ist bereits erfolgt, und zwar am |
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Falls die Ehe bereits geschieden ist, Datum der Rechtskraft |
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Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners |
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Unterhalt wird verlangt für die Zeit ab |
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Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners durch Mahnung/Auskunftsverlangen |
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zur Erwerbstätigkeit bzw. -obliegenheit der Antragstellerseite |
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Einkommen Antragstellerseite |
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unterhaltsrelevante Ausgaben der Antragstellerseite |
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Dies ergibt ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragstellerseite von |
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zur Erwerbstätigkeit bzw. -obliegenheit der Antragsgegnerseite |
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Einkommen Antragsgegnerseite |
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unterhaltsrelevante Ausgaben der Antragsgegnerseite |
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Dies ergibt ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerseite von |
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Die Berechnung des Quotenunterhalts (Halbteilungsgrundsatz) stellt sich wie folgt dar bzw. ist aus der EDV-Berechnung in der Anlage ersichtlich. Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners wird hierbei berücksichtigt. |
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vom Antragsgegner geleistete Zahlungen |
für Monat |
EUR |
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für Monat |
EUR |
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für Monat |
EUR |
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somit bestehender Rückstand |
für Monat |
EUR |
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für Monat |
EUR |
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für Monat |
EUR |
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Verwirkung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 BGB) oder gemäß § 242 BGB |
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Verwirkung wird für folgenden Zeitraum in folgender Höhe geltend gemacht |
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Die Einrede der Verjährung wird erhoben bezüglich |
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Sonstiges |
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Bei der Forderung nach Strukturierung beim Trennungsunterhalt, kommt der Einwand des erfahrenen Familienrechtlers: "Für so etwas brauche ich kein Formular!" Hierzu wäre zunächst zu sagen, dass nicht jeder, der mit einem Trennungsunterhaltsverfahren konfrontiert ist, Erfahrung auf diesem Gebiet hat – das gilt für den Richter, der neu im Familienreferat ist, genauso wie für den Rechtsanwalt, der abseits von seinem Tätigkeitsschwerpunkt agiert. Hinzukommt, dass auch zunächst einfach gelagerte Fälle ihre Tücken entwickeln können, die eine Strukturierung hilfreich erscheinen lassen. Unabhängig von in der Papierakte verstreuten Zahlenkolonnen zu den Einkünften, zu Rückständen oder zu erfolgten Zahlungen bedenke man nur den Fall, dass sich Eheleute in ein Verwirkungsthema "verbeißen" – und das Verfahren nicht zügig abgeschlossen werden kann.
Weiter sorgt das Formular für einen umfassenden Vortrag. Hier kann eingewandt werden, dass einem Rechtsanwalt taktische Möglichkeiten aus der Hand geschlagen werden. Aber ist so ein Einwand berechtigt? Als Beispiel möge Folgendes dienen: Zur Darlegung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt reicht grundsätzlich der Vortrag, dass die Eheleute getrennt leben. Es obliegt dann dem Antragsgegner, den Trennungszeitpunkt darzulegen und ggf. hieraus nach einjähriger Trennungszeit eine volle Erwerbsobliegenheit der Antragstellerseite abzuleiten. Aber kann Wesentliches gegen einen Formularzwang daraus hergeleitet werden, dass der Trennungszeitpunkt schon zu Beginn des Verfahrens durch das Formular abgefragt wird? Wohl nicht. Ein weiteres Beispiel: Es erscheint vorteilhaft, wenn schon in einem frühen Verfahrensstadium routinemäßig weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners abgefragt werden. Situationen in der mündlichen Verhandlung, in denen bspw. der Schuldner von Kindesunterhalt für alle überraschend auf eine weitere Unterhaltspflicht hinweist, bleiben erspart.