Anträge der Unterhaltsgläubiger |
Anträge d. Unterhaltsschuldners |
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Vortrag Unterhaltsgläubiger |
Vortrag Unterhaltsschuldner |
Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Unterhalt, die Antragstellerin zu 1) Unterhalt nach § 1615l BGB und der Antragsteller zu 2) Kindesunterhalt |
allgemeine Daten |
Geburtsdatum des Kindes |
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Vaterschaft des Unterhaltschuldners aufgrund (Feststellung vom … /Anerkennung vom …) |
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Das Kindergeld erhält die Kindsmutter, und zwar in Höhe von monatlich |
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Welche weiteren Unterhaltspflichten hat der Kindsvater? |
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Unterhalt wird verlangt für die Zeit ab |
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Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners durch Mahnung/Auskunftsverlangen vom |
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Unterhaltsdaten |
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Erwerbseinkommen der Kindsmutter |
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Berufsbedingte Aufwendungen der Kindsmutter |
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Genügt die Kindsmutter ihrer Erwerbsobliegenheit? |
Das Kind ist noch keine drei Jahre alt, weshalb keine Erwerbsobliegenheit für die Kindsmutter besteht (sog. Basisunterhalt)? |
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Das Kind ist zwar älter als drei Jahre, aber die Kindsmutter trifft nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit, so dass sich ein Unterhaltsanspruch ergibt (sog. verlängerter Betreuungsunterhalt)? |
Der Kindsmutter obliegt eine Erwerbstätigkeit im Umfang von |
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Es bestehen folgende Billigkeitsgründe für eine Verlängerung des Unterhalts – für diese ist die Kindsmutter darlegungs- und beweispflichtig - |
kindbezogene Billigkeitsgründe |
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elternbezogene Billigkeitsgründe |
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Unter Berücksichtigung des Umfangs der Erwerbsobliegenheit der Kindsmutter ergibt sich bei ihr unterhaltsrelevantes reales/fiktives Einkommen von |
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Einkommen Antragsgegner |
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Unterhaltsrelevante Ausgaben des Antragsgegners |
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Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. |
(Rechtsausführungen) Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen (BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05). Es ist der betreuungsbedingte Ausfall des Erwerbseinkommens für den Unterhalt relevant. Sonstige, mit der Betreuung nicht zusammenhängende Einkünfte der Kindsmutter wie etwa Mieteinnahmen oder Wohnvorteil sind weder für die Bedarfsbemessung noch für die Bedürftigkeit von Bedeutung (BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 50 f). |
Welche Einkünfte hätte die Kindsmutter ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes? |
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Wahrt dieser Bedarf die zulässige Obergrenze und die zulässige Untergrenze? |
Wahrung Untergrenze: Der ermittelte Bedarf wahrt das Existenzminimum (derzeit 960 EUR)? |
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Wahrung Obergrenze: Der ermittelte Bedarf überschreitet nicht den Bedarf, den Kindsmutter hätte, wenn sie mit dem Kindsvater verheiratet wäre (Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz bei Zugrundelegung der Erwerbseinkommen, nicht sonstiger Einkünfte)? |
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Somit beträgt Bedarf der Kindsmutter: |
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Das derzeitige Einkommen der Kindsmutter unterschreitet deshalb das Einkommen, das sie ohne Betreuung des Kindes hätte, um |
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Diese Differenz entspricht dem ungedeckten Bedarf der Kindsmutter. |
Der Kindesunterhalt ist anhand der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. |
Das Kind hat Mehrbedarf, und zwar |
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Die Berechnung des Unterhalts nach § 1615l BGB und des Kindesunterhalts stellt sich wie folgt dar bzw. ist aus der EDV-Berechnung in der Anlage ersichtlich. Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners wird hierbei berücksichtigt. |
Vom Unterhaltsschuldner geleistete Zahlungen für die Mutter |
für Monat |
EUR |
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für Monat |
EUR |
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Vom Unterhaltsschuldner geleistete Zahlungen für das Kind |
für Monat |
EUR |
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für Monat |
EUR |
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Es ergibt sich bis Antragseinreichung folgender Rückstand |
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Die Einrede der Verjährung wird erhoben bezüglich |
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Sonstiger Vortrag |
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