Das BVerfG hatte sich 2021 nicht nur mit sorgerechtlichen Fragen zu beschäftigen, sondern auch mit der Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Umgangsausschluss. In der Entscheidung der Kammer vom 25.6.2021 ging es um die Frage, ob ein Umgangsausschluss für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kindesvater, das aufgrund der Äußerung der Tochter, der Vater habe sie sexuell missbraucht eingeleitet worden war, bzw. der bzgl. des Sohnes angeordnete begleitete Umgang auf einer ausreichend festgestellten Kindeswohlgefährdung beruhte. Das BVerfG hat dies verneint. Die Kammer bemängelt, dass die angegriffenen Entscheidungen zur Begründung der angenommenen Kindeswohlgefährdung bis auf die Bezugnahme auf den geäußerten Willen der Kinder und die generelle Aussage, aus dem laufenden Ermittlungsverfahren resultiere eine Gefährdung des Wohls der Tochter bei der Durchführung des Umgangs, keine weiteren Ausführungen enthalten würden. Weiter sei nicht ersichtlich, ob eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgt sei und warum die Fachgerichte fachlich begleitete Umgänge des Beschwerdeführers mit der Tochter nicht für mit dem Kindeswohl vereinbar hielten. Darüber hinaus wäre zu begründen gewesen, warum mit der (möglichen) Stellung der Tochter als Zeugin in dem gegen den Kindesvater geführten Strafverfahren eine Kindeswohlgefährdung der Tochter angenommen werden könne. Die Kammer bemängelt darüber hinaus die unterbliebene Anhörung der Kinder im Beschwerdeverfahren und den Umstand, dass die Umgangsregelung den einfachrechtlichen Anforderungen an eine vollstreckbare Umgangsregelung nicht genügt, die eine erschöpfende Bestimmung des Umgangs nach Art, Ort und Zeit verlangten. Schließlich sei die Befristung des Umgangsausschlusses bis zum Ausgang des Strafverfahrens problematisch, weil kein nach dem Kalender bestimmtes Datum festgesetzt worden sei.
Ein weiterer – langfristiger – Umgangsausschluss ist Gegenstand einer Entscheidung des KG Berlin schon aus dem Jahr 2020. Der 16. Familiensenat hat in dieser Entscheidung die Beschwerde des Kindesvaters gegen einen bis 2025 befristeten Umgangsausschluss zurückgewiesen. Der Senat hat eine Kindeswohlgefährdung bei der Regelung eines Umgangs des Kindesvaters bejaht, weil das Wohl des heute Siebenjährigen, der in der alleinigen Obhut der Kindesmutter aufwachse, ganz entscheidend von der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Kindesmutter abhänge, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters zurücktreten müsse. Der Senat erläutert detailliert, warum der Kindesvater – trotz der Verbüßung einer deshalb verhängten 2,8jährigen Freiheitsstrafe – immer noch eine ernste Bedrohung für die körperliche Unversehrtheit der Kindesmutter darstellt. Weiter hebt der Senat hervor, dass auch eine Gefährdung des seelischen Wohls der Kindesmutter vorliege, die zu einer Kindeswohlgefährdung des Kindes führen könne. Schließlich würde ein Umgang zwischen Vater und Sohn das Wohl des Jungen selber gefährden, da der Vater wiederholt damit angedroht habe, den Sohn zu töten.
Interessant ist die Entscheidung zunächst, da sie den eher seltenen Fall einer Kindeswohlgefährdung wegen einer erheblichen Bedrohungslage für den betreuenden Elternteil betrifft. Sie knüpft an die Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2012 an. Hier hatte das BVerfG erklärt, das Umgangsrecht des Kindesvaters müsse zurückstehen, wenn das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter abhängig ist und dieses bedroht sei. Schließlich geht es vorliegend um einen langfristigen Umgangsausschluss. Langfristige oder unbefristete Umgangsausschlüsse sind nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Hervorgehoben hat das BVerfG auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR den für die Praxis wichtigen Umstand, dass auch langfristige oder unbefristete Umgangsausschlüsse nicht bedeuten, dass keine Abänderung begehrt werden kann. Nicht nur sind die Familiengerichte gem. § 166 Abs. 2 FamFG verpflichtet, die fortbestehende Notwendigkeit kinderschutzrechtlicher Maßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB kann darüber hinaus jederzeit nach § 24 FamFG angeregt werden.