Zur rechtlichen Einordnung des Wechselmodells gab es in den letzten 12 Monaten drei erwähnenswerte Entscheidungen. Das OLG Frankfurt[35] hat entschieden, dass bei Streit beider Eltern um den Aufenthalt des Kindes ein Wechselmodell sorgerechtlich auch derart angeordnet werden könne, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Herstellung bzw. Fortführung des Wechselmodells übertragen wird, wenn dieses dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der BGH hat am 19.1.2022 klargestellt,[36] dass ein im Umgangsverfahren beschlossenes oder mit gerichtlicher Billigung vereinbartes Wechselmodell nur in einem Umgangsverfahren und nicht im Sorgerechtsverfahren abgeändert werden kann. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, so der BGH weiter, ist nicht zugleich eine gerichtliche Entscheidung für das Residenzmodell verbunden. Diese Folge ist weder Gegenstand der Sorgerechtsentscheidung, noch ist die Betreuung im Residenzmodell zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden. Der BGH führt mit dieser Entscheidung seine rechtliche Einordnung des Wechselmodells konsequent weiter.[37]

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang ergangene Aufhebung eines Wechselmodells nicht statthaft sei.[38] Eine Ausnahme von der Regel des § 57 Abs. 1 FamFG liege nicht vor, da es sich nicht um ein Sorgerechtsverfahren handele.

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