In einer Entscheidung des BGH vom 16.6.2021,[39] mit der der BGH seine Rechtsprechung zu den Rechten biologischer Väter konsequent fortführt,[40] ging es um das Recht eines biologischen Vaters auf unbegleiteten Umgang mit seinem Kind, welches er von der Geburt an über die Dauer von fünf Jahren regelmäßig in Begleitung der Mutter in ihrer Ehefrau, die das Kind adoptiert hat, gesehen hatte. Der BGH hat die ablehnenden Entscheidungen der Vorgerichte aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Zwar habe das Beschwerdegericht die §§ 1684 Abs. 1, 1685 Abs. 2 BGB als Grundlagen für eine Umgangsregelung zutreffend verneint. Jedoch könne dem Beschwerdegericht nicht gefolgt werden, soweit es ein Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgelehnt habe. Das Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB bestehe nicht lediglich bei Bestehen einer kraft Gesetzes begründeten Vaterschaft eines anderen Mannes, sondern umfasse auch die im Wege der Adoption begründete anderweitige Vaterschaft. Dem leiblichen Vater könne, so der BGH weiter, auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er der Adoption zugestimmt habe, solange kein Verzicht vorliege. Eine gerichtliche Umgangsregelung sei, so der BGH zusammenfassend, demnach zu treffen, wenn der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe und der Umgang dem Kindeswohl diene.

Der 2. Familiensenat des OLG Braunschweig hat sich in einer Entscheidung vom 30.6.2021 mit den Voraussetzungen für ein Umgangsrecht der Großeltern auseinandergesetzt.[41] Der Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind sei zu versagen, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil so zerrüttet ist, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten und der elterliche Erziehungsvorrang missachtet werden würde. Der Senat stellt in diesem Fall fest, dass, selbst wenn man eine tragfähige Bindung der Kinder zu den Großeltern unterstellen wollte, daraus keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit hergeleitet werden könne. Denn weitere Voraussetzung für eine solche Vermutung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung der Kinder förderlich ist, was im Hinblick auf das Verhalten der Großeltern gegenüber der Kindesmutter sowie deren Haltung gegenüber dem bestehenden Erziehungsvorrang der Eltern nicht gegeben wäre. Für die Praxis ist sich in Erinnerung zu rufen, dass Ausgangspunkt für den Großelternumgang § 1685 BGB darstellt. Anders als bei § 1684 BGB bedarf es hier der Kindeswohldienlichkeit. Ob diese vorliegt, kann anhand der zu § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB aufgestellten Grundsätze beurteilt werden. Wann eine Kindeswohldienlichkeit zu verneinen ist, hat der BGH 2017 eingehend dargelegt.[42] Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen des § 1685 BGB ein Umgangsantrag schlicht zurückgewiesen werden kann, während bei § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB die Dauer des Ausschlusses bis auf Ausnahmefälle konkret (siehe oben) festgelegt werden muss.

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