Gründe: A. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch laufenden Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den Antragsgegner geltend.
[2] Der Antragsgegner ist Vater seines am 29.1.2004 geborenen Sohnes T. und seiner am 27.3.2006 geborenen Tochter L., die aus der geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen sind. Der Antragsteller erbringt für die beiden Kinder seit 2017 Unterhaltsvorschussleistungen. Der Antragsgegner ist als Produktionshelfer beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.770,95 EUR. Den elf Kilometer langen Weg zur Arbeitsstätte legt er mit dem Kraftfahrzeug zurück. Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,29 EUR monatlich.
[3] Im Jahr 2017 erwarb der Antragsgegner eine Wohnimmobilie zur Selbstnutzung, deren Wohnwert mit 350 EUR zu bemessen ist. Zur Finanzierung der Immobilie nahm er einen Kredit bei der D.-Bank über 60.000 EUR mit einer monatlichen Darlehensrate von 215,50 EUR (Tilgungsanteil derzeit rund 80 EUR) und einen weiteren Kredit bei der H.-Bank über 12.000 EUR mit einer monatlichen Darlehensrate von 107 EUR (Tilgungsanteil derzeit rund 50 EUR) auf.
[4] Der Antragsteller hat den Antragsgegner für die Zeit ab März 2021 auf Erstattung künftiger Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder T. und L. in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergelds (im Jahr 2021 je Kind 309 EUR) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben. Es hat die Nettoerwerbseinkünfte des Antragsgegners um berufsbedingte Fahrtkosten sowie um die vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen bereinigt und einen den gesamten Schuldendienst der Immobilienfinanzierung übersteigenden restlichen Wohnwert in Höhe von 27,50 EUR zugerechnet. Auf dieser Berechnungsgrundlage hat das Amtsgericht bei einem unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 1.664,16 EUR eine Verteilungsmasse von 504 EUR ermittelt und den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags zur Erstattung von Unterhaltsvorschuss in Höhe von jeweils 252 EUR für die beiden Kinder T. und L. seit dem 1.3.2021 bis zu deren Volljährigkeit verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, den Antragsgegner wegen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsvorschussleistungen für beide Kinder bis zu deren Volljährigkeit zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergelds zu verpflichten.
B. [5] Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl der Antragsgegner im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 380/19, FamRZ 2020, 1073 Rn 5 m.w.N.
I. [6] Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2021, 1705 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts gebilligt und zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Zins- und Tilgungsleistungen für eine Immobilienfinanzierung seien grundsätzlich auch dann bis zur Höhe des Wohnvorteils in voller Höhe anzurechnen, wenn der Mindestunterhalt nicht gedeckt sei. Ein Wohnvorteil würde auch in dieser Fallkonstellation nicht bestehen, wenn der Antragsgegner nicht in seinem Eigenheim, sondern zur Miete wohnen würde. In diesem Fall käme den Unterhaltsberechtigten nicht einmal der überschießende Wohnvorteil von 27,50 EUR zugute. Es müsse unterschieden werden zwischen solchen Tilgungsleistungen, mit denen sonstiges Vermögen erworben werde, und solchen Tilgungsleistungen, die der Entschuldung des selbstbewohnten Eigenheims dienten und überhaupt erst die grundsätzliche Möglichkeit dafür schafften, dem Unterhaltspflichtigen einen Wohnvorteil zuzurechnen. Gehe es um eine angemessene selbstbewohnte Immobilie, bestehe auch kein Widerspruch darin, dass einerseits durch die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Tilgungsleistungen Vermögen gebildet werde, andererseits im Mangelfall auch der Vermögensstamm zum Unterhalt herangezogen werden könne. Denn ein solches Eigenheim müsse in der Regel nicht verwertet werden.
II. [7] Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
[8] 1. Die Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Kinder steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers. Das gilt gleichermaßen für das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit, welches das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts rechtsbedenkenfr...