Eheschließung
VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2022 – 7 L 122/22, FamRZ 2022, 681 (red. LS) m. Anm. Wall
Eine im Rahmen einer Videokonferenz nach ausländischem Recht geschlossene Ehe ist in Deutschland unwirksam, wenn sich die Verlobten bei der Eheschließung im Inland aufhalten.
Ehescheidung
OLG Bamberg, Beschl. v. 15.12.2021 – 7 UF 211/21
1. Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden. Eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht.
2. Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund seiner inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde.
3. Selbst wenn die Ehescheidung, also der Scheidungsausspruch, an sich eine Depression und damit einhergehende Gedanken vertiefen würde, ist viel tiefgreifender die Trennung der Beteiligten und die damit einhergehenden Lebensveränderungen auf die Beteiligten und die grundlegende psychische Disposition des Ehegatten, der nicht geschieden werden will.
4. Eine schwere Härte ist dann zu verneinen, wenn demjenigen, welcher die Härte vorbringt, selbst die innere Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen.
Trennungsunterhalt
AG Darmstadt, Beschl. v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21, FamRZ 2022, 692 (red. LS) m. Anm. Borth
1. Zur vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder betreut und wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB gegen ihren Ehemann (Diebstahl von drei Goldbarren im Wert von 150.000 EUR) angeklagt wurde.
2. Der Straftatbestand eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegen den anderen Ehegatten ist jedenfalls dann als schweres Vergehen anzusehen, wenn sich die Wegnahme nicht auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit geringem Wert im Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten bezieht.
Nachehelicher Unterhalt
AG Frankenthal, Beschl. v. 29.4.2021 – 71 F 214/19 (r.k.), FamRZ 2022, 694 (red. LS)
1. Zur Begrenzung sowie Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 1 BGB) bei einer Ehe von langer Dauer i.S.d. Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 1851, m. Anm. Schürmann; FamRZ 2012, 951, m. Anm. Finke).
2. Hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte während einer Ehedauer von nahezu 36 Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern weitgehend die Betreuung und Erziehung von drei – inzwischen volljährigen – gemeinsamen Kindern übernommen, scheidet eine Begrenzung sowie Befristung des nachehelichen Unterhalts i.S.d. § 1578b BGB aus
3. Dies gilt insbesondere, wenn bei dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung i.S.d. § 43 Abs. 2 SGBVI vorlagen und er das 60. Lebensjahr vollendet hatte (s.a. BGH FamRZ 2009, 1207, m. Anm. Hoppenz, FamRZ 2009, 1308).
4. Verfügt der unterhaltsbedürftige Ehegatte über einen höheren Kapitalbetrag (105.000 EUR), ist dieser gemäß § 1577 Abs. 1, 3 BGB zur teilweisen Bedarfsdeckung in Form monatlicher Raten bis zum Erreichen der statistisch noch zu erwartenden Lebenszeit zu verteilen (s.a. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 655).
Wohnung und Haushalt
OLG Hamburg, Beschl. 16.11.2021 – 12 UF 178/21
1. Das Tatbestandsmerkmal des "Gehörens" des § 1361a BGB erfasst nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht, sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände.
2. Zu den gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB benötigten Gegenständen gehören nicht nur die schlechthin unentbehrlichen (dringlichst erforderlichen), sondern alle, auf deren Weiterbenutzung der Nichteigentümer zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist.
Zugewinn
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.1.2022 – 6 UF 91/21
Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung kann mit dem zum Stichtag für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition sein, soweit mangels Einbeziehung der Abfindung in eine Unterhaltsregelung das Doppelverwertungsverbot nicht greift und der Ausgleichspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose darauf weder zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs noch desjenigen anderer Unterhaltsberechtigter angewiesen ist.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2022 – 13 UF 100/18
1. Für die Bewertung von Grundstücken im Zugewinn kann auf die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zurückgegriffen werden.
2. Ein Sachverständiger ist bei der Durchführung des Bewertungsverfahrens an die ImmoWertV nicht gebunden.
(red. LS)
Schwiegerelternschenkung
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.10.2021 – 6 UF 67/20
Es kommt zu keinem Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Immobilienschenkung bei Scheidung der Ehegatten, wenn den Schwiegereltern ein dinglich gesichertes lebenslanges Wohnrecht und ein Widerrufsrecht mit Rückauflassungsvormerkung im Fall der Veräußerung, Belastung oder Vermietung ohne ihre...