1. Auch ein Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, fällt unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB und kann zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen.

2. Der brutale und grausame sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres, ehezerstörendes Fehlverhalten, das zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führt.

(red. LS)

OLG München, Hinweisbeschl. v. 30.8.2022 – 2 UF 425/22

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