Gründe: [1] Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die mit einer Fremdunterbringung einhergehende vorläufige Entziehung weiter Teile des Sorgerechts für drei Kinder.
I. [2] 1. Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer ist der Vater von drei im Februar 2016, im März 2017 und im Oktober 2018 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit der im Jahr 1994 geborenen Mutter hervorgegangen sind. Bei der Mutter handelt es sich um ein früheres Pflegekind des Beschwerdeführers. Die Eheleute leben seit 2019 getrennt. Nach der Trennung verblieben die Kinder zunächst bei dem Beschwerdeführer. Er steht unter Betreuung, die seit Oktober 2021 auch die familienrechtlichen Angelegenheiten umfasst.
[3] a) Im Februar 2021 wurden die drei gemeinsamen Kinder durch das Jugendamt in Obhut genommen und fremduntergebracht. Auslöser hierfür war eine Strafanzeige der Mutter gegen den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung seit ihrem achten Lebensjahr. Nachfolgend entzog das Familiengericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Entscheidung vom 26.2.2021 zunächst ohne mündliche Verhandlung beiden Eltern Teile der elterlichen Sorge, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge, für alle drei Kinder. Zum Ergänzungspfleger wurde das Jugendamt bestellt. Das Familiengericht leitete zudem ein Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge ein und gab dort ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Nach Durchführung einer Anhörung hielt das Familiengericht mit angegriffenem Beschl. v. 11.7.2022 die einstweilige Anordnung vom 26.2.2021 aufrecht.
[4] b) Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschl. v. 22.12.2022 zurück. Die Kinder stellten schon aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen und motorischen Bereich sowie der vorhandenen Schädigungen in der sozio-emotionalen Entwicklung besondere Anforderungen an ihre Betreuung und Erziehung. Obwohl der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sei, mit der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, könne derzeit nicht angenommen werden, dass er in der Lage sein werde, den Kindern den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Aktuell seien mildere Mittel als der vorläufige Entzug von Teilen des Sorgerechts nicht erkennbar, um einer Gefährdung des Kindeswohls der aufgrund ihres geringen Alters besonders schutzbedürftigen Kinder entgegen zu wirken.
[5] c) Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Gehörsrüge, die das Oberlandesgericht durch den ebenfalls angegriffenen Beschl. v. 26.1.2023 als unbegründet zurückwies.
[6] 2. Mit seiner form- und fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Er macht unter anderem geltend, das vom Oberlandesgericht gewählte Verfahren sei nicht geeignet gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Zudem lasse sich dem Beschl. v. 22.12.2022 nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass das Wohl der Kinder im Fall einer Rückkehr in den väterlichen Haushalt noch nachhaltig gefährdet und eine Fremdunterbringung der Kinder erforderlich sei.
II. [7] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
[8] 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 11.7.2022 richtet, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die Entscheidung ist durch die vollumfängliche Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 20.12.2022 prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 20.1.2023 – 1 BvR 2345/22, Rn 8). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich.
[9] 2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschl. v. 20.12.2022 beanstandet, führt er nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise (dazu BVerfGE 140, 220 <232 Rn 9>; 149, 346 <359 Rn 23 f.>) aus, dadurch in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein zu können. Insbesondere die Möglichkeit einer Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG legt er nicht in der gebotenen substantiierten Weise dar. Das gilt sowohl für seine Beanstandungen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Voraussetzungen für einen mit der Trennung von Eltern und Kindern verbundenen einstweiligen Sorgerechtsentzug vorliegen (a), als auch für die Beanstandungen der Verfahrensgestaltung (b).
[10] a) Eine – hier erfolgte und durch die angegriffene Entscheidung aufrechterhaltene – räumliche Trennung der Kinder von den Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht da...