Abschließend ist noch zu bemerken, dass die außergerichtliche Vertretungsbefugnis des Elternteils nicht mit der Einsetzung einer Beistandschaft endet. Dies ergibt sich aus § 1716 BGB, so dass es hier zu einem echten Nebeneinander zweier Vertreter des Kindes kommen kann.[58] § 234 FamFG gilt nur für das gerichtliche Verfahren. Hat insoweit ein Verfahrensbevollmächtigter der trotz der Wirkungen des § 234 FamFG für das Kind im Verfahren tätig war, Handlungen vorgenommen, so kann der Elternteil nach Beendigung der Beistandschaft noch rückwirkend dessen Handlungen genehmigen.[59]
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