Katrin Bender
Bereits seit dem Jahr 2020 gelten die verschärften Maßgaben nach dem GwG, die auch uns Anwälte/Anwältinnen "treffen". Sicherlich denken jetzt viele von Ihnen gelangweilt, das weiß ich doch längst alles und es betrifft mich sowieso nicht. Der Austausch mit Kollegen zeigt, dass noch viele Unsicherheiten und Fragezeichen vorherrschen.
Zwar sind wir als Anwälte nicht per se Verpflichtete nach dem GwG. Diese Verpflichtung besteht nur bei sog. Kataloggeschäften gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Ein Blick in die Norm zeigt: Das sind nicht typisch familienrechtliche Mandate. Im Familienrecht kommen geldwäscherelevante Vorgänge bzw. solche, die eine Meldepflicht auslösen und unsere Verschwiegenheitspflicht "aushebeln", wohl nur ganz selten vor.
Auf den ersten Blick können wir uns also zurücklehnen. Auf den zweiten Blick sehen wir: ohne (interne) Vorsorgemaßnahmen zu treffen sollten wir das nicht machen. Denn die Pflicht zur Erstellung einer sogenannten "Risikoanalyse" gem. § 5 GwG trifft auch uns. Dazu gehört, dass wir in unseren Kanzleien relevante individuelle Geldwäscherisiken ermitteln und bewerten sowie interne Sicherungsmaßnahmen treffen. Grundsätze, Verfahren und Kontrollwege müssen erarbeitet werden, wie wir potentielle Risiken erkennen und damit umgehen können. Das bedeutet, dass wir unsere Mitarbeiter entsprechend schulen müssen.
Ein Beispielsfall zeigt, dass auch im Familienrecht ein ganz konkreter Bezug zum GwG gegeben sein kann: Eheleute sind im Streit über die Veräußerung der Eheimmobilie und was mit dem Erlös geschehen soll. Kein Problem, sagen die Anwälte: erst einmal auf eines der Anwaltskonten und dann wird alles Weitere in Ruhe geklärt. Hauptsache, die Immobilie und die damit verbundenen laufenden Kosten sind schon einmal weg.
Und wo liegt jetzt das Problem, werden Sie sich vielleicht fragen.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GwG-Immobilien-MeldV muss der den Kaufvertrag beurkundende Notar in diesem Fall eine Meldung an die FIU absetzen. Denn sobald der Kaufpreis auf ein Konto einer Person fließen soll, die weder am Erwerbsvorgang beteiligt noch wirtschaftlich berechtigt ist und keiner der aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt (Zahlung auf das Konto eines Verfahrensbevollmächtigen ist kein solcher), löst dies automatisch eine Meldepflicht aus.
Auch wenn diese Meldung zunächst nur im Hintergrund überprüft wird und die Mandanten davon nichts mitbekommen. Die zuständige Behörde kann bei entsprechenden Anhaltspunkten den Verkaufsvorgang stoppen und im Extremfall Immobilien und hinterlegte Gelder beschlagnahmen. Das hat auch unangenehme Auswirkungen auf uns Anwälte.
Der Fall soll zeigen: die Meldepflichten muten absurd an und sind weitreichender als gedacht. Es schadet daher nicht, sich einmal umfassend mit dem Thema auseinanderzusetzen, um in kein "Fettnäpfchen" zu treten.
Im Weiteren gilt: Augen auf bei Bareinzahlung des Honorars (insbesondere bei höheren Beträgen), Barabfindungen im Unterhalt/Güterrecht, dem Wunsch, dass Geld auf ein RA-Anderkonto fließen soll.
Insgesamt habe ich unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Verschwiegenheitspflicht und Vertrauensverhältnis zu unseren Mandanten zu den Meldepflichten nach dem GwG meine Bedenken, dass Rechtsanwälte (und Notare) die richtige "Kontrollinstanz" sind und ob die uns auferlegten Pflichten – insbesondere im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen – bei einer hierfür eingerichteten zentralen Behörde (neben der FIU) nicht besser aufgehoben wären.
Zur eigenen Absicherung und im Hinblick auf etwaige Prüfungen kann ich nur empfehlen, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben. Es schadet nicht, zumindest hin und wieder die allgemeine Kanzlei- und Mandatsstruktur zu überprüfen, sich daraus ergebende Risiken einzuschätzen und dies entsprechend zu dokumentieren. Die Kammern stellen entsprechende Formulare zur Verfügung.
Autor: Katrin Bender
Katrin Bender, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Notarin, Worpswede
FF 6/2024, S. 221