Der DAV hält die aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2023 (1 BvL 7/18) vorgesehenen Änderungen der – als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten – Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 über die inländische Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht für ausreichend, um die rechtlichen Belange der von der Minderjährigenehe Betroffenen einem konsistenten Regelungsgefüge zuzuführen

Das Festhalten an der Nichtigkeit der betroffenen Ehen gebietet weit umfassendere Regelungen als die bislang vorgesehenen, um den Schutz der Interessen der Betroffenen zu gewährleisten.

Das Vorsehen und zugleich die Beschränkung des Schutzes der Ehegatten, die im Alter von unter 16 Jahren – sei es im In- oder Ausland – eine Ehe eingegangen sind, auf unterhaltsrechtliche Regelungen wird dem nicht hinreichend gerecht. Stattdessen wären ergänzende familienrechtliche Regelungen, insbesondere zum Abstammungs- und Sorgerecht, zur Ehewohnung sowie zum Verfahren zur Erklärung über die Fortsetzung der Ehe und zum Erbrecht geboten.

Der durch die Nichtigkeit eintretende Statuswechsel beeinträchtigt darüber hinaus den Personenstatus von aus solchen Verbindungen hervorgegangenen Kindern.

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