Gründe: [1] Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs der Kinder H. und H. G. mit ihrem Vater. Wegen der Feststellungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden (6 F 82/20) vom 5.4.2022 Bezug genommen.

[2] Das Familiengericht hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das ohne Exploration der Mutter und der Kinder erstellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 18.2.2021 Bezug genommen.

[3] Das Familiengericht hat mit Beschl. v. 5.4.2022 den Umgang der Kinder mit ihrem Vater geregelt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Familiengericht im Wesentlichen aus, die Mutter lehne den Vater ab. Sie habe ihn als verantwortungslos bezeichnet und erklärt, er tolle mit den Kindern auf der Straße herum und verhalte sich nicht wie ein Erwachsener. Der Vater sei nicht streng genug mit den Kindern. Er verhalte sich selbst wie ein Kind und begrenze die Kinder nicht genügend. Zwischenzeitlich erhebe die Mutter auch den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Vater. Ihre Vorwürfe würden immer massiver, wobei kein Vorwurf objektiv bestätigt worden sei. Die Kinder hätten jedoch die Abwehrhaltung der Mutter gegen den Vater übernommen. Spiegelbildlich mit den Vorwürfen der Mutter gegenüber dem Vater entwickelten sich auch die Vorbehalte der Kinder gegenüber dem Vater. Die Kinder übernähmen die Abwehrposition der Mutter. Die Mutter habe von Beginn an die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage gestellt, dies gegenüber den Kindern immer wieder kommuniziert und den Vater gegenüber den Kindern "schlecht geredet". Die Familie sei dem Gericht seit Jahren bekannt. Die Abwehrhaltung von Mutter und Kindern gegen den Vater habe sich im Laufe der Zeit ohne objektive Gründe verstärkt. Zunächst hätten die Kinder keine Gründe für ihre ablehnende Haltung benennen können. Später hätten sie angegeben, im Haus des Vaters seien Kakerlaken. Zuletzt hätten sie bei ihrer Anhörung am 15.7.2020 erklärt, der Vater habe H. sexuell missbraucht. Objektive Anhaltspunkte hierfür hätten nie vorgelegen. Eine Entfremdung von Kindern und Vater widerspreche dem objektiven Wohl der Kinder. Daher müssten Umgänge dringend wieder stattfinden. Gesicherte Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater seien nicht festzustellen. Der Mutter sei augenscheinlich jedes Mittel recht, um den Vater aus dem Leben der Kinder auszuschließen. Die Sachverständige habe deutliche Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Kinder durch die Mutter festgestellt. Die Kinder seien bei der Mutter nicht in der Lage, einen autonomen Willen zu bilden. Sie würden von der Mutter instrumentalisiert und manipuliert. Die Kinder seien in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter gefangen und augenscheinlich nicht in der Lage, ihre eigene Persönlichkeit zu entwickeln. Umgänge mit dem Vater würden sich daher positiv auf die Kinder auswirken.

[4] Die Mutter hat gegen den ihr am 19.4.2022 zugestellten Beschl. v. 5.4.2022 mit Schreiben vom 11.4.2022, am 4.5.2022 bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, der Umgang des Vaters mit den Kindern sei dauerhaft auszuschließen, da die Vorwürfe gegen den Vater nicht ausgeräumt seien. Weder sie noch die Kinder seien bereit, den Umgang mit dem Vater zu fördern. Durch die manifestierte Abwehrhaltung seien Hilfen zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz Grenzen gesetzt. Der Wille der Kinder sei zwingend umzusetzen. Eine Herausnahme oder ein Aufenthaltswechsel der Kinder könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Da die Kinder einen Umgang mit dem Vater ernsthaft und vehement ablehnten, sei es für das Kindeswohl nicht förderlich, eine Umgangsanbahnung anzuordnen und gegen den Kindeswillen durchzusetzen. Beide Eltern seien weder fähig noch gewillt, zu kommunizieren, so dass eine Elternberatung aussichtslos sei. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar, nicht sie, die Mutter, pathologisiere die Kinder, sondern der Vater. Beide Kinder seien alt genug, um die Situation mit ihrem Vater richtig einzuordnen. Die zwanghaften Versuche des Vaters seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Auch Erinnerungsbegegnungen könnten gegen den Willen der Kinder nicht durchgesetzt werden. Freiwilligen Erinnerungskontakten stimme sie jedoch zu.

[5] Der Vater vertritt die Ansicht, die Kinder würden seit Jahren von ihrer Mutter nachweislich instrumentalisiert, psychisch missbraucht und manipuliert. Sie versuche mit allen Mitteln, seinen Umgang mit den Kindern zu verhindern. Die Vorwürfe gegen ihn seien ausgeräumt. Die Mutter habe mit ihrer Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs ausschließlich bezweckt, den Umgang mit ihm zu verhindern. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei zurückgewiesen worden. Es liege auf der Hand, dass die Behauptung der Mutter, er habe H. sexuell missbraucht, sei kriminell und schle...

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