OLG Bremen, Beschl. v. 10.4.2024 – 5 UF 75/23

Die Übergangsbestimmung des Art. 56 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007), wonach der Vollstreckungsstaat nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, soweit nicht Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entbindet den Vollstreckungsstaat zwar im genannten Falle von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Vollstreckung, enthält jedoch kein Verbot einer Vollstreckbarerklärung.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 6/2024, S. 262 - 264

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