Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarkeit von Unterhaltstiteln nach des Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007) von vor dessen Inkrafttreten
Leitsatz (amtlich)
Die Übergangsbestimmung des Art. 56 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007), wonach der Vollstreckungsstaat nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, soweit nicht Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entbindet den Vollstreckungsstaat zwar im genannten Falle von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Vollstreckung, enthält jedoch kein Verbot einer Vollstreckbarerklärung.
Normenkette
AUG § 35 ff.; HUÜ 2007 Art. 56 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 64 F 2585/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 13.6.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I. Es geht im vorliegenden Verfahren um die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in den USA erlassenen Unterhaltstitels.
Die Beteiligten, die aktuell beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner ist finnischer Staatsangehöriger. Aus ihrer am [...]1992 in [...], Finnland geschlossenen Ehe sind eine am [...]1994 geborene Tochter und ein [...]1996 geborener Sohn hervorgegangen. Die Beteiligten lebten zum Zeitpunkt ihrer Trennung im Jahr 2008 im US-Bundesstaat [...].
Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk [...], USA vom 1.11.2012 (Aktenzeichen [...]), eingetragen am 14.11.2012, ist der Antragsgegner rechtskräftig und vollstreckbar unter anderem verpflichtet worden, an die Antragstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 9.500 USD ab dem 1.11.2012 und rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis zum 1.10.2012 in Höhe von 113.468 USD nebst Zinsen in Höhe von 10% p.a. sowie Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten X. in Höhe von monatlich 6.149 USD ab dem 1.11.2012 bis zum 1.6.2014 (letzte Zahlung) und rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn X. für die Zeit bis zum 1.10.2012 in Höhe von 82.469 USD nebst Zinsen in Höhe von 10% p.a. zu zahlen.
Die Antragstellerin beabsichtigt, in Deutschland aus dem vorgenannten Urteil zu vollstrecken.
Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen mit Beschluss vom 13.6.2023 Folgendes entschieden:
"Das Urteil des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk [...] im US-Staat [...], eingetragen am 14.11.2012, Aktenzeichen [...], rechtskräftig und vollstreckbar seit 19.12.2012, ist hinsichtlich folgender Verpflichtungen des Antragsgegners,
a) an die Antragstellerin ab 01.11.2012 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 9.500,-US-$ zu zahlen,
b) an die Antragstellerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 01.10.2012 in Höhe von 113.468,-US-$ nebst Zinsen in Höhe von 10 % p.a. beginnend ab 02.10.2012 zu zahlen,
c) an die Antragstellerin Unterhalt für den Sohn der Beteiligten X. in Höhe von 6.149,-US-$ monatlich, jeweils am ersten Tag jeden Monats, beginnend ab 01.11.2012 bis zum 01.06.2014 zu zahlen,
d) an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn der Beteiligten X. für die Zeit bis einschließlich 01.10.2012 in Höhe von 82.469,-US-$ nebst Zinsen in Höhe von 10 % p.a. beginnend ab 02.10.2012 zu zahlen,
mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen."
Gegen diese Entscheidung, die ihm am 27.6.2023 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 12.7.2023 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss sei ohne Begründung ergangen und lasse nicht erkennen, auf welche Rechtsvorschriften und Urkunden er Bezug nimmt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007) könnten Ansprüche im Übrigen nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie nicht vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen seien, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei den in den Buchstaben a) und b) des angegriffenen Beschlusses für vollstreckbar erklärten Ansprüchen handele es sich aber um solche, die vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien und die sich nicht auf Kindesunterh...