Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 28.04.2021; Aktenzeichen 13 F 1126/21)

 

Tenor

Die Entscheidung des Superior Court of Arizona - FC 2011-001232 - vom 24. Januar 2012, dort Ziffer IV, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin ab 1. Februar 2012 monatlich Kindesunterhalt für die Kinder N., geboren am 4. September 1993, A., geboren am 30. Dezember 1997 und Q., geboren am 16. Juli 2003, in Höhe von 1.105,98 USD monatlich durch Überweisung an das Clearinghaus für Unterhaltszahlungen zu zahlen bis jedes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder anderweitig mündig ist; wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet und die Highschool besucht, soll der Kindesunterhalt weiter gezahlt werden für die Zeit, in der das Kind tatsächlich die Highschool besucht, jedoch nur bis das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, ist nur für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2021 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen.

Durch den zu vollstreckenden Beschluss ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen des Clearinghauses für Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2021 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.105,98 USD für die Kinder N., A. und Q. E. zu zahlen.

Der weitergehende Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Verfahren hat die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Arizona/USA erlassenen Unterhaltstitels zum Gegenstand.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin, die durch das Bundesamt für Justiz vertreten wird, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA, während der Antragsgegner in Deutschland lebt. Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder N., geboren am 4. September 1993, A., geboren am 30. Dezember 1997 und Q., geboren am 16. Juli 2003 hervorgegangen, die in den USA leben.

In dem Scheidungsurteil des Superior Court of Arizona - FC 2011-001232 - vom 24. Januar 2012 wurde der Antragsgegner u. a. verpflichtet, ab 1. Februar 2012 an die Antragstellerin für die drei Kinder einen monatlichen gemeinsamen Unterhalt in Höhe von 1.105,98 USD zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet, wenn jedes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder anderweitig mündig ist; wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Highschool besucht, soll der Kindesunterhalt weiter gezahlt werden für die Zeit, in der das Kind tatsächlich die Highschool besucht, jedoch nur bis das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat. Falls die Parteien mehr als ein Kind haben, wird die Höhe des Kindesunterhalts nicht automatisch um den Anteil für das jeweilige Kind gekürzt, wenn die Kinder volljährig werden; vielmehr müssen die Parteien schriftlich und gemäß den Vorschriften des Familienrechts in Arizona eine Änderung des Kindesunterhalts beantragen. Jede erworbene Kindesunterhaltszahlung ist von Rechts wegen als rechtskräftiges Urteil vollstreckbar.

Die Antragstellerin macht Unterhaltsrückstände für die Zeit 1. Februar 2012 bis 18. Februar 2021 in Höhe von 120.551,82 USD geltend, zuletzt bis 31. Juli 2021 in Höhe von 126.081,72 USD. Dabei erklärt sie, über das 18. Lebensjahr des Kindes Q. hinaus keinen laufenden Unterhalt mehr zu beanspruchen.

Die Antragstellerin hat unter Vorlage des Originaltitels die Klauselerteilung hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung beantragt.

Mit Beschluss vom 28. April 2021 hat das Amtsgericht Pankow (Familiengericht) Folgendes entschieden:

"Das Scheidungsurteil des Superior Court of Arizona - FC 2011 -001232 - vom 24.01.2012, dort Pkt. IV wird hinsichtlich des folgenden im Beschluss zuerkannten Unterhalts für die Kinder N. E., geb. am 04.09.1993, A. E., geb. am 30.12.1997 und Q. E., geb. am 16.07.2003 anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Der Titel ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die vollstreckbare Verpflichtung lautet:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin

a) laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.105,98 USD ab dem 01.03.2021 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aller b. b. Kinder oder anderweitigen Mündigkeit oder bei einem Highschool-Besuch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres zu zahlen sowie

b) einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 120.551,82 USD für die Zeit vom 01.02.2012 bis 28.02.2021 zu zahlen."

Gegen die ihm am 6. Mai 2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 1. Juni 2021, eingegangen bei dem Amtsgericht Pankow am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Er erhebt den Einwand der Vollstreckungsverjährung und führt aus, dass das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Ki...

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