Der BFH[18] entschied über die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Kinder, die zumindest zum Teil nicht mehr kindergeldberechtigt nach § 32 EStG waren und für die auch kein Kinderfreibetrag mehr angesetzt werden durfte.

Der BFH entschied, dass keine Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung mehr "zu eigenen Wohnzwecken" gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Eine Überlassung an die eigenen Kinder ist nicht zu beanstanden, dies allerdings nur, wenn die Kinder einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, d.h. kindergeld- oder kinderfreibetragsberechtigt sind. Dies gilt deshalb, weil es dem Elternteil im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die nicht mehr nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird danach nicht (mehr) "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.

Damit fällt bei Veräußerung im maßgeblichen Zeitraum Spekulationssteuer an.

Der Befreiungstatbestand ist auch dann nicht erfüllt, wenn die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung von drei leiblichen Kindern der Steuerpflichtigen bewohnt wird, von denen nur ein Kind nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig ist, die anderen jedoch nicht. Die Mitbenutzung durch die zwei Kinder, die nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, ist damit schädlich und führt zur Besteuerung, sofern die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.

Nach Ansicht des BFH besteht auch für eine nur zeitanteilige Steuerbefreiung ("pro rata temporis") für die Jahre, in denen eine Berechtigung zum Bezug kindbezogener Leistungen hinsichtlich aller drei Kinder vorgelegen hat, keine Rechtsgrundlage.

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