In folgenden Konstellationen gibt es – ausnahmsweise – einen Rückforderungsanspruch, obwohl die Kontenplünderung noch während des Zusammenlebens erfolgt ist:

Es wird zweckgebundenes Vermögen, z.B. ein Baukonto, geplündert.[13]
Es erfolgen Abhebungen, um damit eigene Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Trennung zu finanzieren.[14]
Die Vermögensauseinandersetzung war bereits abschließend notariell geregelt worden.[15]
Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abhebung, also wenn ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen vom gemeinschaftlichen Konto eine ungewöhnlich hohe Summe zu eigenen Gunsten abhebt, sodass er das Konto praktisch nur noch als leere Hülle hinterlässt.[16]
[14] OLG Bamberg FamRZ 1991, 1058.
[15] OLG Celle, Urt. v. 5.1.2002 – 21 U 23/00.
[16] OLG Brandenburg FamRZ 2022, 857.

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